Metadata : Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

in  seinem  Art.  1  ausschliesslich  von  Irrungen  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  —  bzw.  in  seinem  Art.  11
zwischen  den  Sernaten  der  Freien  Städte  und  deren  Bürgerschaften
  —  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  über  die
Grenzen  der  bei  Ausübung  bestimmter  Rechte  des  Regenten
den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung.  —  Die  damit  erwähnten
  Irrungen  sind  selbstverständlich  Streitigkeiten  —  beide
Begriffe  decken  sich.  Nach  dem  Wortlaute  dieses  Beschlusses
müssen  jene  Irrungen  bestehen  zwischen  der  Regierung  und
der  Volksvertretung,  bzw.  zwischen  dem  Senat  und  den  Vertretern
  der  Bürgerschaft,  d.  h.  „zwischen  denjenigen  Organen
des  Staates,  welche  verfassungsmässig  zur  Wahrung  und  Handhabung
  der  Verfassung  berufen  sind“,19)  wenn  anders  eine
Verfassungsstreitigkeit  vorliegen  soll.  Diese  Bestimmung  hat
die  Reichsverfassung  übernommen,  wie  daraus  zu  entnehmen
ist,  dass  im  verfassungsberatenden  Reichstage  ausschliesslich
die  Ansicht  zum  Ausdruck  gebracht  wurde,  dass  unter  Verfassungsstreitigkeiten
  im  Sinne  des  Art.  70  Abs.  2  des  Entwurfs
nur  oder  doch  in  erster  Linie  Streitigkeiten  zwischen  Regierung
und  Volksvertretung  zu  verstehen  seien.  Ich  verweise  auf  die
Aeusserungen  insbesondere  Zachariaes,  auch  Reichenspergers,
Wiggers,  Windhorsts  und  Schwarzes.14)

Daraus  folgt  —  es  wurde  hierauf  schon  hingewiesen  —,
dass  Beschwerden  eines  einzelnen  oder  von  Körperschaften
über  die  Verletzung  subjektiver  verfassungsmässiger  Rechte
nicht  ohne  weiteres  als  Verfassungsstreitigkeiten  anzusprechen
sind.16)  Verfassungsstreitigkeiten  können  allerdings  aus  ihnen
sich  entwickeln,  wenn  z.  B.  die  Volksvertretung  sich  bereit
findet,  die  Rechte  des  Verletzten  wahrzunehmen  und  durchzufechten.
  In  letzterem  Falle  wird  als  selbstverständlich  vorausgesetzt,
  dass  die  Beschwerde  im  übrigen  den  Vorausstetzungen
  einer  Verfassungsstreitigkeit  entspricht.

 

18)  Haenel,  Staatsrecht  S.  568.

14)  Verhandlungen  des  verfassungsberatenden  Reichstages  S.  658  ff.

15)  „Auch  Beschwerden  Dritter,  dass  die  Verfassung  verletzt  oder  ungültig
  sei,  begründen  nicht  ohne  weiteres  eine  Verfassungstreitigkeit  im
Sinne  des  Gesetzes”  (Arndt,  Kommentar  $.  321.)