Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§.  809  .

Arrestbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur  in  dem  Falle,  wenn
nach  Erlassung  der  Befehle  eine  Rechtsnachfolge  auf  Seiten  des  Gläubigers  oder
des  Schuldners  eingetreten  ist.

Die  Vollziehung  des  Arrestbefehls  ist  unstatthaft,  wenn  seit  dem  Tage,  an
welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der  Partei,  auf  deren  Gesuch  derselbe  erging,
zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen  sind.

§.  810.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  bewegliches  Vermögen  wird  durch  Pfändung
  bewirkt.  Die  Pfändung  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  jede  andere
Pfändung  und  begründet  ein  Pfandrecht  mit  den  im  §.  709  bestimmten  Wirkungen.
  Für  die  Pfändung  einer  Forderung  ist  das  Arrestgericht  als  Vollstreckungsgericht
    zuständig.

Gepfändetes  Geld  und  ein  im  Vertheilungsverfahren  auf  den  Gläubiger
fallender  Betrag  des  Erlöses  werden  hinterlegt.

Das  Vollstreckungsgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  eine  bewegliche
körperliche  Sache  wenn  sie  der  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthsverringerung
ausgesetzt  ist  oder  wenn  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen
  würde,  versteigert  und  der  Erlös  hinterlegt  werde.

§. 811.

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  bestimmt  sich
nach  den  Landesgesetzen.

§.  812.

Die  Vollziehung  des  persönlichen  Sicherheitsarrestes  richtet  sich,  wenn  sie
durch  Haft  erfolgt,  nach  den  Vorschriften  der  §§.  785—794  und,  wenn  sie  durch
sonstige  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  erfolgt,  nach  den  vom  Arrestgerrichte
    zu  treffenden  besonderen  Anordnungen,  für  welche  die  Beschränkungen
^der  Haft  maßgebend  sind.

§.  813.

Die  Aufhebung  eines  vollzogenen  Arrestes  gegen  Hinterlegung  des  in  dem
Arrestbefehle    feestellten  Geldbetrags  erfolgt  von  dem  Vollstreckungsgerichte.

Das    Vollstreckungsgericht  kann  die  Aufhebung  des  Arrestes  auch  anordnen,
wenn  die  Fortdauer  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  die  Partei,  auf
deren  Gesuch  der  Arrest  verhängt  wurde,  den  nöthigen  Geldbetrag  nicht  vorschießt.


Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  können  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Arrest  aufgehoben  wird,  findet  sofortige
  Beschwerde  statt.