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g. 1.
Zur Bestreitung des Aufwandes für die Reichsversammlung und die provisorische
Central-Gewalt, beziehungsweise zur Erganzung der den Reichs-Mimsterien
für diesen Zweck eröffneten Kredite, wird eine Umlage von Zweihundertsiebzehentausend
vierhundert sechsundfünfzig Gulden 32 Kreuzer nach der bestehenden
Bundes-Matrikel ausgeschrieben.
#.2.
Das Reichs-Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Frankfurt am 23. Dezember 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister der Finanzen
v. Beckerath.
Bekanutmachung.
des Reichs-Ministeriums der Finanzen,
die Vertheilung der Umlage von 217,456 Gulden 32 Kr. auf die einzelnen
Staaten vom 23. Dezember 1848 betreffend.
Die, gemäß der Verordnung des Reichöverwesers von dem heutigen
Tage ausgeschriebene Umlage vertheilt sich unter die einzelnen Staaten nach der
unter dem 3. Mai d. J. neu festgestellten Matrikel, wie folgt:
Gulden. Kr.
1. Oesterrei 64,869 51
2. Preußßggngng 65,41723
3. Bayhen 21,351 12
1. Königreich Sachen 8,209 27
5. ——————————————————— 8,93011
6. Würtembetrereggg .... ... ... ... 9,516 89
7. Baden .... ..... ..... .... .. ... 6,841 13
Latus 188,221