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§. 9.
Wird ein vor dem Tage des Inkraftretens der Strafprozeßordnung
ergangenes Endurtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und
die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen,
so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeß=
ordnung.
§. 10.
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen
Verfahrens sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung auch dann maßgebend,
wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung
erlassen oder rechtskräftig geworden war.
§. 11.
Die Verfolgung von Beleidigungen und Körperverletzungen findet nur
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung statt.
Insoweit diese Verfolgung nach der Gesetzgebung eines Bundesstaates im
Wege des Civilprozesses stattfand, richtet sich die Erledigung eines anhängigen
Verfahrens nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung.
§. 12.
Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vorschriften über das
Strafverfahren erkannt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).