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haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmäch=
tigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Herrn Otto Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Königlich
preußischen Oberst à la suite, erbliches Mitglied des preu=
ßischen Herrenhauses und der ersten Kammer der Stände des
Großherzogthums Hessen, Ritter des preußischen Rothen Adler-
Ordens I. Klasse, Großkomthur des Königlichen Hausordens
von Hohenzollern, Besitzer des Eisernen Kreuzes am weißen
Bande, Kommendator des Johanniter= Ordens, Allerhöchst=
ihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Seiner Kaiserlichen und Königlich apostolischen Majestät, und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böh=
men rc. und apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Julius Grafen Andrássy von Csik-Szent-Kiräly und
Kraszna-Horka, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath,
Großkreuz des St. Stephan-Ordens, Ritter des preußischen
Schwarzen Adler-Ordens, Muister des Hauses und des Aeußern,
Generalmajor rc.,
von welchen, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag
verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Die Königlich preußische und die Kaiserlich Königlich österreichische Re=
ierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Chotzen über Halbstadt und
Friedland nach Altwasser zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der
Eröffnung des Betriebes derselben bis spätestens 31. Mai 1877 herbeizuführen.
Zu diesem Behufe hat die Königlich preußische Regierung der Breslau=
Schweidnitz - Freiburger Eisenbahngesellschaft unterm 17. September 1873 die
Konzession zum Bau und Betriebe der auf preußischem Landesgebiete, die Kai=
serlich Königlich österreichische Regierung der Kaiserlich Königlich privilegirten
österreichischen Staats-Eisenhahngesellschaft unterm 14. September 1872 die Kon=
zession zum Bau und Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen
Strecke der in Rede stehenden Eisenbahn ertheilt.
Artikel II.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Ge=
biet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Reichsgrenze von der Bahn überschritten
wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen aus=
zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische
Kommissäre näher bestimmt werden.