Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 37. 
Die im §. 12 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts= 
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 geregelte Zuständigkeit des Reichs= 
Oberhandelsgerichts wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus= 
gedehnt in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen 
dieses Cesetzes geltend gemacht wird. 
§. 38. 
Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts verjähren rücksichtlich jeder 
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
§. 39. 
Darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich derselbe beläuft, 
entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueber= 
zeugung. §. 40 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung ver= 
sieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände 
durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien; 
2. wer in öfentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungs= 
karten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, 
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten 
Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes ge= 
schützt seien. 
Fünfter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
§. 41. 
Die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit bestehenden 
Patente bleiben nach Maßgabe dieser Bestimmungen bis zu ihrem Ablaufe in 
Kraft; eine Verlängerung ihrer Dauer ist unzulässig. 
§. 42. 
Der Inhaber eines bestehenden Patentes (§. 41) kann für die dadurch 
geschützte Erfindung die Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe dieses Gesetzes 
beanspruchen. Die Prüfung der Erfindung unterliegt dann dem durch dieses 
Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Die Ertheilung des Patentes ist zu versagen, 
wenn vor der Beschlußfassung über die Erhelung der Inhaber eines anderen, 
für dieselbe Erfindung bestehenden Patentes (S. 41) die Ertheilung des Patentes 
beansprucht oder gegen die Ertheilung Einspruch erhebt. Wegen mangelnder 
Neuheit ist die Ertheilung des Patentes nur dann zu versagen, wenn die Erstdung
	        
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