Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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zwei Mitglieder Theil nehmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft dreißig 
Hauptgeschworene ausgeloost. Das Loos wird von dem Präsidenten gezogen. 
Auf Geschworene, welche in einer früheren Sitzungsperiode desselben 
Geschäftsjahres ihre Verpflichtung erfüllt haben, erstreckt die Ausloosung sich nur 
dann, wenn dies von ihnen beantragt wird. 
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf- 
genommen.  
§. 92. 
Das Landgericht übersendet das Verzeichniß der ausgeloosten Haupt- 
geschworenen (Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. 
§C. 93. 
Die in der Spruchliste verzeichneten Geschworenen werden auf Anordnung 
des für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungssitzung des 
Schwurgericts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens ge- 
laden. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungssitzung soll thun- 
lichst die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen. 
§. 94. 
Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs- und Hin= 
derungsgründe erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft 
durch die richterlichen Mitglieder und, so lange das Schwurgericht nicht zu- 
sammengetreten ist, durch den ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. Be= 
schwerde findet nicht statt. 
An Stelle der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es 
noch geschehen kann, aus der Jahresliste durch Ausloosung andere Geschworene 
auf die Spruchliste zu bringen und deren Ladung anzuordnen. Ueber die Aus- 
loosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. 
§. 95. 
Erstreckt sich eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts über den Endtermin 
des Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die Geschworenen, welche zu derselben 
einberufen sind, bis zum Schlusse der Sitzungen zur Mitwirkung verpflichtet. 
§. 96. 
Die Bestimmungen der §§. 55, 56 finden auch auf Geschworene An= 
wendung. 
Die im §. 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene 
von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen. 
Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe 
bestimmt werden. 
Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dasselbe Geschäftsfahr 
in mehreren Bezirken zu diesen Aemtern bestimmt worden, so hat der Ein= 
berufene dasjenige Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird. 
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