Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

106  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

in  einer  Schrift  anzubringen,  welche  für  jedermann  von  der  Straße
aus  deutlich  lesbar  ist.

8  2.  Ist  als  Firma  nur  eine  allgemeine  Bezeichnung  eingetragen,
so  ist  der  Name  des  oder  der  Geschäftsinhaber  in  der  Aufschrift  mit
anzuführen.

8  3.  Sind  weibliche  Personen  oder  Minderjährige  Inhaber  des
Geschäfts,  so  ist  dies  durch  Ausschreiben  des  vollen  Vor=  und  Familiennamens
  kenntlich  zu  machen;  sofern  die  Inhaberin  verheirathet  oder
verwittwet  ist,  so  ist  dies  in  der  Aufschrift  durch  die  Bezeichnung
„Ehefrau“  bezw.  „Wittwe"“  auszudrücken.

Das  Oberverwaltungsgericht:)  und  das  Kammergericht?)  haben
solche  Verordnungen  für  gültig  erklärt,  Bornhaks)  und  Staub“)  erachten
sie  im  wesentlichen  für  unzulässig.

Die  letztere  Ansicht  ist  die  richtige.  Art.  15  H.G.B.  bestimmt:
Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  welchem  er  im  Handel
seine  Geschäfte  betreibt  2c.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  dem  Kaufmann
ein  Recht  auf  den  Gebrauch  der  Firma  zusteht.  Dieses  Recht  schließt
die  Befugniß  in  sich,  seinen  bürgerlichen  Namen  zu  verschweigen).
Allerdings  hat  der  Kaufmann  dieses  Recht  nur  soweit,  als  er  im  Handel
seine  Geschäfte  betreibt,  aber  ein  solches  Betreiben  von  Geschäften  ist
doch  wohl  in  dem  Halten  eines  offenen  Geschäftslokals  zu  erblicken.
Deshalb  kann  der  Kaufmann  nicht  gezwungen  werden,  seinen  Namen
neben  der  Firma  in  der  Aufschrift  mit  anzuführen  (8  2),  und  weibliche
und  minderjährige  Geschäftsinhaber  können  nicht  gezwungen  werden,  sich
als  solche  zu  erkennen  zu  geben  (§  3).  Dieses  Firmenrecht  besteht
unabhängig  von  der  Eintragung  der  Firma),  gegen  diesen  Satz  verstößt
der  §  1  der  Verordnung.  Bornhak  macht  noch  besonders  auf  den  Art.  22
H.  G.  B.  aufmerksam,  wonach  der  Kaufmann  unter  Umständen  kraft  Gesetzes
  befugt  ist,  die  Firma  seines  Vorgängers  fortzuführen.  Staub
betont  —  ebenfalls  vollkommen  mit  Recht  —,  daß  auch  die  der  Polizei
von  den  fraglichen  Verordnungen  vindizirte  Strafgewalt  den  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  widerstreite.

Das  Oberverwaltungsgericht  vermag  einen  Widerspruch  mit  den

1)  Entsch.  vom  15.  III.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  325).
2)  Entsch.  vom  15.  III.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  238).

3)  Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  289.

4)  Juristenzeitung  a.  a.  O.

5)  Anders  Förtsch,  Juristenzeitung  Bd.  1,  S.  236.

s)  Staub  a.  a.  O.