106 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
in einer Schrift anzubringen, welche für jedermann von der Straße
aus deutlich lesbar ist.
8 2. Ist als Firma nur eine allgemeine Bezeichnung eingetragen,
so ist der Name des oder der Geschäftsinhaber in der Aufschrift mit
anzuführen.
8 3. Sind weibliche Personen oder Minderjährige Inhaber des
Geschäfts, so ist dies durch Ausschreiben des vollen Vor= und Familiennamens
kenntlich zu machen; sofern die Inhaberin verheirathet oder
verwittwet ist, so ist dies in der Aufschrift durch die Bezeichnung
„Ehefrau“ bezw. „Wittwe"“ auszudrücken.
Das Oberverwaltungsgericht:) und das Kammergericht?) haben
solche Verordnungen für gültig erklärt, Bornhaks) und Staub“) erachten
sie im wesentlichen für unzulässig.
Die letztere Ansicht ist die richtige. Art. 15 H.G.B. bestimmt:
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel
seine Geschäfte betreibt 2c. Hieraus ergiebt sich, daß dem Kaufmann
ein Recht auf den Gebrauch der Firma zusteht. Dieses Recht schließt
die Befugniß in sich, seinen bürgerlichen Namen zu verschweigen).
Allerdings hat der Kaufmann dieses Recht nur soweit, als er im Handel
seine Geschäfte betreibt, aber ein solches Betreiben von Geschäften ist
doch wohl in dem Halten eines offenen Geschäftslokals zu erblicken.
Deshalb kann der Kaufmann nicht gezwungen werden, seinen Namen
neben der Firma in der Aufschrift mit anzuführen (8 2), und weibliche
und minderjährige Geschäftsinhaber können nicht gezwungen werden, sich
als solche zu erkennen zu geben (§ 3). Dieses Firmenrecht besteht
unabhängig von der Eintragung der Firma), gegen diesen Satz verstößt
der § 1 der Verordnung. Bornhak macht noch besonders auf den Art. 22
H. G. B. aufmerksam, wonach der Kaufmann unter Umständen kraft Gesetzes
befugt ist, die Firma seines Vorgängers fortzuführen. Staub
betont — ebenfalls vollkommen mit Recht —, daß auch die der Polizei
von den fraglichen Verordnungen vindizirte Strafgewalt den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs widerstreite.
Das Oberverwaltungsgericht vermag einen Widerspruch mit den
1) Entsch. vom 15. III. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 325).
2) Entsch. vom 15. III. 94 (Johow Bd. 15, S. 238).
3) Selbstverwaltung Bd. 22, Sp. 289.
4) Juristenzeitung a. a. O.
5) Anders Förtsch, Juristenzeitung Bd. 1, S. 236.
s) Staub a. a. O.