Contents : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  5

S.  18.

Der  Reichsgewalt  steht  die  Befugniß  zu.,  Reichsfestungen
und  Küstenvertheidigungswerke  anzulegen  und,  insoweit  die
Sicherheit  des  Reiches  es  erfordert,  vorhandene  Festungen  gegen
billige  Ausgleichung,  namentlich  für  das  überlieferte  Kriegsmaterial,
  zu  Reichsfestungen  zu  erklären.

Die  cicsfestungen  und  Küstenvertheidigungswerke  des
Reiches  werden  auf  Reichskosten  unterhalten.

K.  19.

Die  Seemacht  ist  ausschließlich  Sache  des  Reiches.  Es
ist  keinem  Einzelstaate  gestattet,  Kriegsschiffe  für  sich  zu  halten
oder  Kaperbriefe  auszugeben.

Die  Bemannung  der  Kriegsflotte  bildet  einen  Theil  der
deutschen  Wehrmacht.  Sie  ist  unabhängig  von  der  Lmnack.

Die  Mannschaft,  welche  aus  einem  einzelnen  Staate  für
die  Kriegsflotte  gestellt  wird,  ist  von  der  Zahl  der  von  demselben
  zu  haltenden  Landtruppen  abzurechnen.  Das  Nähere
hierüber,  sowie  über  die  Kostenausgleichung  zwischen  dem  Reiche
und  den  Einzelstaaten,  bestimmt  ein  Reichsgesetz.

Die  Ernennung  der  Offiziere  und  Beamten  der  Seemacht
geht  allein  vom  Reiche  aus.

Der  Reichsgewalt  liegt  die  Sorge  für  die  Ausrüstung,
Ausbildung  und  Unterhaltung  der  Kriegsflotte  und  die  An-—
  Ausrüstung  und  Unterhaltung  von  Kriegshäfen  und
See-Arsenälen  ob.

Ueber  die  zur  Errichtung  von  Kriegshäfen  und  Marine--Etablissements
  nöthigen  !  Enteignungen,  so  wie  über  die  Befugnisse
  der  dabei  anzustellenden  Reichsbehörden,  bestimmen
die  zu  erlassenden  Reichsgesetze.

 

Artikel  IV.

g.  20.

Die  Schifffahrtsanstalten  am  Meere  und  in  den  Mündungen
  der  deutschen  Flüsse  (Häfen,  Seetonnen,  Leuchtschiffe,
das  Lootsenwesen,  das  Fahrwasser  u.  s.  w.)  bleiben  der  Fürsorge
  der  einzelnen  Uferstaaten  überlassen.  Die  Uferstaaten
unterhalten  dieselben  aus  eigenen  Mitteln.

in  Reichsgesetz  wird  bestimmen,  wie  weit  die  Mündungen
der  einzelnen  Flüsse  zu  rechnen  sind.

 

 

 

 

 

 

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