8 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen ꝛc. 193
gerichts ergangen ist, welche die gedachte Verordnung für rechtsungültig
erklärte. In der Entscheidung vom 14. J. 1882 1) handelt es sich um
Versagung der polizeilichen Bauerlaubniß in Folge eines — nicht veröffentlichten
— Bebauungsplanes. Auch hier wurde der Entschädigungsanspruch
für begründet erachtet.
Besonders bemerkenswerth ist dann die Entscheidung des 6. Zivilsenats
vom 8. V. 18902). Dem Erblasser der Kläger war die Erlaubniß
zum Bebauen seines Grundstücks wegen einer bevorstehenden Straßenverbreiterung
wiederholt polizeilich versagt worden. Diese Verfügungen
wurden indessen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten, im Verwaltungsstreitverfahren
wieder aufgehoben. Die Kläger erhoben nunmehr
gegen die Stadtgemeinde den Anspruch auf Entschädigung. In zweiter
und in dritter Instanz bekamen sie Recht. Das Reichsgericht wendet
sich insbesondere gegen die Ausführungen der Revision, daß der zweite
Richter den § 6 des Gesetzes vom 11. V. 1842 über die Zulässigkeit
des Rechtsweges verletzt habe. Es erklärt, der Ansicht, daß nach diesem
Paragraphen im Falle der Aufhebung einer polizeilichen Verfügung nur
eine Regreßklage gegen die Polizeibeamten stattfinde und jeder sonstige
Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, nicht beipflichten zu können.
„Denn der § 6 eit. bezieht sich, wie aus seinem Wortlaute und aus
seinem Zusammenhange mit den vorausgehenden Gesetzesvorschriften
deutlich zu ersehen ist, ausschließlich auf die Vertretungsverbindlichkeit der
Polizeibeamten und hat keine andere Bedeutung als die, daß diese Beamten
wegen des durch eine polizeiliche Verfügung verursachten Schadens
nur dann regreßpflichtig sind, wenn die Verfügung im Wege der Beschwerde
als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben wird, daß sie dagegen
vor Regreßansprüchen aus unangefochten gebliebenen Verfügungen geschützt
sein sollen. Die Frage aber, ob und unter welchen Voraussetzungen
der Fiskus oder sonstige Korporationen oder Privatpersonen
neben den Polizeibeamten oder allein für sich im Rechtswege zur Entschädigung
wegen polizeilicher Verfügungen angehalten werden können,
wird von den Bestimmungen des § 6 nicht betroffen. Ihre Beantwortung
ergiebt sich vielmehr für den vorliegenden Fall lediglich aus dem
8 4 des Gesetzes vom 11. V. 1842.“ Diese Ausführungen stimmen
1) Entsch. in Civils. Bd. 6, S. 295. Vgl. auch Entsch. vom 11. VI. 81 (Verwaltungsbl.
Bd. 2, S. 344, wo freilich der Thatbestand nicht genügend vollständig mitgetheilt
ist), ferner Entsch. vom 28. X. 93 (Entsch. in Civils. Bd. 32, S. 202 ff.) und
dort angeführte Entscheidungen.
2) J.M. Bl. 1890, S. 262.
Biermanu, Privatrecht und Polizei in Preußen. 13