Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  193

gerichts  ergangen  ist,  welche  die  gedachte  Verordnung  für  rechtsungültig
erklärte.  In  der  Entscheidung  vom  14.  J.  1882  1)  handelt  es  sich  um
Versagung  der  polizeilichen  Bauerlaubniß  in  Folge  eines  —  nicht  veröffentlichten
  —  Bebauungsplanes.  Auch  hier  wurde  der  Entschädigungsanspruch
  für  begründet  erachtet.

Besonders  bemerkenswerth  ist  dann  die  Entscheidung  des  6.  Zivilsenats
  vom  8.  V.  18902).  Dem  Erblasser  der  Kläger  war  die  Erlaubniß
zum  Bebauen  seines  Grundstücks  wegen  einer  bevorstehenden  Straßenverbreiterung
  wiederholt  polizeilich  versagt  worden.  Diese  Verfügungen
wurden  indessen,  da  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  fehlten,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  wieder  aufgehoben.  Die  Kläger  erhoben  nunmehr
gegen  die  Stadtgemeinde  den  Anspruch  auf  Entschädigung.  In  zweiter
und  in  dritter  Instanz  bekamen  sie  Recht.  Das  Reichsgericht  wendet
sich  insbesondere  gegen  die  Ausführungen  der  Revision,  daß  der  zweite
Richter  den  §  6  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842  über  die  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  verletzt  habe.  Es  erklärt,  der  Ansicht,  daß  nach  diesem
Paragraphen  im  Falle  der  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung  nur
eine  Regreßklage  gegen  die  Polizeibeamten  stattfinde  und  jeder  sonstige
Entschädigungsanspruch  ausgeschlossen  sei,  nicht  beipflichten  zu  können.
„Denn  der  §  6  eit.  bezieht  sich,  wie  aus  seinem  Wortlaute  und  aus
seinem  Zusammenhange  mit  den  vorausgehenden  Gesetzesvorschriften
deutlich  zu  ersehen  ist,  ausschließlich  auf  die  Vertretungsverbindlichkeit  der
Polizeibeamten  und  hat  keine  andere  Bedeutung  als  die,  daß  diese  Beamten
  wegen  des  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  verursachten  Schadens
nur  dann  regreßpflichtig  sind,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde
  als  gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben  wird,  daß  sie  dagegen
vor  Regreßansprüchen  aus  unangefochten  gebliebenen  Verfügungen  geschützt
  sein  sollen.  Die  Frage  aber,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen
  der  Fiskus  oder  sonstige  Korporationen  oder  Privatpersonen
neben  den  Polizeibeamten  oder  allein  für  sich  im  Rechtswege  zur  Entschädigung
  wegen  polizeilicher  Verfügungen  angehalten  werden  können,
wird  von  den  Bestimmungen  des  §  6  nicht  betroffen.  Ihre  Beantwortung
  ergiebt  sich  vielmehr  für  den  vorliegenden  Fall  lediglich  aus  dem
8  4  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842.“  Diese  Ausführungen  stimmen

1)  Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  295.  Vgl.  auch  Entsch.  vom  11.  VI.  81  (Verwaltungsbl.
  Bd.  2,  S.  344,  wo  freilich  der  Thatbestand  nicht  genügend  vollständig  mitgetheilt
  ist),  ferner  Entsch.  vom  28.  X.  93  (Entsch.  in  Civils.  Bd.  32,  S.  202  ff.)  und
dort  angeführte  Entscheidungen.

2)  J.M.  Bl.  1890,  S.  262.

Biermanu,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  13