Metadaten : Privatrecht und Polizei in Preußen.

26  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

geräumt,  daß  die  Verfügung  nicht  durchaus  sachwidrig  sein  dürfet).
Man  wird  dieser  Judikatur  vorwerfen  müssen,  daß  sie  ein  festes  Princip
vermissen  läßt,  und  dieses  Princip  wird  sich  nur  durch  Betonung  des
Wortes  „nöthig“"  gewinnen  lassen.  Dabei  darf  auch  die  Ziffer  2  des
§  127  des  Landesverwaltungsgesetzes  herangezogen  werden,  wonach  der
Verwaltungsrichter  auch  dann  angerufen  werden  kann,  wenn  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  waren,  welche  die  Polizeibehörde
  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.  Denn  die
thatsächlichen  Voraussetzungen  einer  über  das  Ziel  hinausschießenden
Verfügung  und  einer  Verfügung,  welche  ihr  Ziel  nimmermehr  erreichen
kann,  sind  eben  nicht  vorhanden.

II.  Eine  andere  und  engere  Competenz  hat  der  Strafrichter.
Seiner  Prüfung  unterliegen  nur  Polizeiverordnungen,  und  dabei  soll  er
nach  §  17  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  nicht  die  Nothwendigkeit
oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  der  Verordnung
  nach  den  Bestimmungen  der  §§  5,  11  und  15  des  Gesetzes
in  Erwägung  ziehen.  Diese  Paragraphenaufzählung  ist  lückenhaft).
Es  fehlen  die  §§  6,  7,  12  und  13.  Sie  sind  ergänzend  einzufügen.
Denn  die  §§  6  und  12  dienen  nur  zur  näheren  Bestimmung  der  §§  5
und  11,  und  wenn  das  Gesetz  auf  diese  verweist,  so  verweist  es  damit
auch  auf  die  §§  6  und  12.  Die  88  7  und  13  aber  fordern  für  Verordnungen
  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei  die  Zustimmung
  gewisser  Vertreterkörperschaften.  Wenn  nun  das  Gericht  auf
Grund  des  §  5  des  Gesetzes  zu  prüfen  hat,  ob  eine  Berathung  mit
dem  Gemeindevorstande  stattgefunden  hat,  so  muß  es  folgerecht  auch
prüfen  dürfen,  ob  zu  landwirthschaftspolizeilichen  Verordnungen  die  betreffenden
  Vertreterkörperschaften  zugestimmt  haben.  Das  ergiebt  die
Analogie.  Die  Prüfung  der  materiellen  Seite  der  Polizeiverordnung
durch  den  Strafrichter  erstreckt  sich  danach  auf  etwas  Doppeltes:  einmal.
darauf,  ob  die  Polizeiverordnung  sich  innerhalb  der  ihr  durch  die  88  6
und  12  des  Polizeigesetzes  gezogenen  Grenzen  hält,  und  dann  darauf,
ob  sie  mit  den  Gesetzen  und  Verordnungen  höherer  Instanzen  harmonirt.

Diesem  Ergebnisse  entspricht  die  strafgerichtliche  Praxis.  Bemerkenswerth
  ist  namentlich  das  Erkenntniß  des  Obertribunals  vom

41)  Entsch.  vom  29.  X.  83  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  93),  vom  13.  Xl.  84  (das.
Bd.  6,  S.  78),  vom  26.  X.  85  (das.  Bd.  7,  S.  109),  vom  25.  X.  86  (Entsch.  Bd.  14,
S.  331).

2)  Vgl.  zum  Folgenden  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  284  ff.