26 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
geräumt, daß die Verfügung nicht durchaus sachwidrig sein dürfet).
Man wird dieser Judikatur vorwerfen müssen, daß sie ein festes Princip
vermissen läßt, und dieses Princip wird sich nur durch Betonung des
Wortes „nöthig“" gewinnen lassen. Dabei darf auch die Ziffer 2 des
§ 127 des Landesverwaltungsgesetzes herangezogen werden, wonach der
Verwaltungsrichter auch dann angerufen werden kann, wenn die thatsächlichen
Voraussetzungen nicht vorhanden waren, welche die Polizeibehörde
zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. Denn die
thatsächlichen Voraussetzungen einer über das Ziel hinausschießenden
Verfügung und einer Verfügung, welche ihr Ziel nimmermehr erreichen
kann, sind eben nicht vorhanden.
II. Eine andere und engere Competenz hat der Strafrichter.
Seiner Prüfung unterliegen nur Polizeiverordnungen, und dabei soll er
nach § 17 des Gesetzes vom 11. III. 1850 nicht die Nothwendigkeit
oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der Verordnung
nach den Bestimmungen der §§ 5, 11 und 15 des Gesetzes
in Erwägung ziehen. Diese Paragraphenaufzählung ist lückenhaft).
Es fehlen die §§ 6, 7, 12 und 13. Sie sind ergänzend einzufügen.
Denn die §§ 6 und 12 dienen nur zur näheren Bestimmung der §§ 5
und 11, und wenn das Gesetz auf diese verweist, so verweist es damit
auch auf die §§ 6 und 12. Die 88 7 und 13 aber fordern für Verordnungen
über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei die Zustimmung
gewisser Vertreterkörperschaften. Wenn nun das Gericht auf
Grund des § 5 des Gesetzes zu prüfen hat, ob eine Berathung mit
dem Gemeindevorstande stattgefunden hat, so muß es folgerecht auch
prüfen dürfen, ob zu landwirthschaftspolizeilichen Verordnungen die betreffenden
Vertreterkörperschaften zugestimmt haben. Das ergiebt die
Analogie. Die Prüfung der materiellen Seite der Polizeiverordnung
durch den Strafrichter erstreckt sich danach auf etwas Doppeltes: einmal.
darauf, ob die Polizeiverordnung sich innerhalb der ihr durch die 88 6
und 12 des Polizeigesetzes gezogenen Grenzen hält, und dann darauf,
ob sie mit den Gesetzen und Verordnungen höherer Instanzen harmonirt.
Diesem Ergebnisse entspricht die strafgerichtliche Praxis. Bemerkenswerth
ist namentlich das Erkenntniß des Obertribunals vom
41) Entsch. vom 29. X. 83 (Verwaltungsbl. Bd. 5, S. 93), vom 13. Xl. 84 (das.
Bd. 6, S. 78), vom 26. X. 85 (das. Bd. 7, S. 109), vom 25. X. 86 (Entsch. Bd. 14,
S. 331).
2) Vgl. zum Folgenden Rosin, Polizeiverordnungsr. S. 284 ff.