Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

VI

Der  Standtpunkt  des  Politikers  ist  nicht  der  dieses  Buches.  Gewiß
darf  der  Werth  einer  politischen  Betrachtung  der  Dinge  nicht  unterschätzt
werden,  für  die  Gesetzgebung,  für  die  Gestaltung  des  künftigen  Rechts
ist  sie  unentbehrlich.  Wer  dagegen  das  geltende  Recht  zur  Darstellung
bringen  will,  darf  ihr  durchaus  keinen  Einfluß  auf  seine  Untersuchungen
einräumen.  Sie  ist  hier  nicht  nur  entbehrlich,  sondern  auch  gefährlich.
Denn  es  liegt  nur  gar  zu  nahe,  das  politisch  Wünschenswerthe  auch  als
das  juristisch  Zutreffende  auszugeben.  Wer  als  Politiker  spricht,  dem
wird  nur  der  politisch  Gleichgesinnte  Recht  geben,  sein  Wort  hat  gegenüber
  dem  politisch  anders  Denkenden  keinerlei  überzeugende  Kraft.  Ich
betone  daher,  daß  die  folgenden  Ausführungen  rein  und  ausschließlich
juristische  sein  wollen.

Es  ist  klar,  daß  diese  Art  der  Betrachtung  keine  allseitige  und  erschöpfende
  sein  kann.  Ob  ein  Eingriff  der  Polizei  in  das  Privatrecht
zweckmäßig  und  dem  Gemeinwohl  förderlich  ist,  danach  wird  nicht  gefragt
  werden.  Ja  es  wird  sich  häufig  ergeben,  daß  nützliche  Verordnungen
und  Verfügungen  vor  dem  juristischen  Urtheil  nicht  bestehen  können  und
überflüssige,  vielleicht  schädliche,  juristisch  unangreifbar  sind.  Das  muß
in  den  Kauf  genommen  werden.  Das  Höchste,  das  Entscheidende  muß
immer  das  Recht  bleiben.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  Vollständigkeit  nicht  erstrebt  wird.  Sie
ist  unmöglich  und  auch  nicht  nothwendig.  Auch  über  solche  polizeilichen
Einwirkungen  auf  das  Privatrecht,  die  im  Folgenden  nicht  besonders
behandelt  werden,  wird  an  der  Hand  der  gemachten  Ausführungen  ein
Urtheil  zu  gewinnen  sein.  Ich  halte  es  aber  auch  für  selbstverständlich,
daß  die  nachfolgende  Darstellung  Irrthümer  enthält,  daß  manches,  auch
juristisch  bedeutsame  Moment  übersehen  worden  ist.  Das  wird  Anderen
Gelegenheit  geben,  es  besser  zu  machen.  Es  ist  Aufgabe  des  juristischen
Schriftstellers,  die  Kenntniß  und  das  Verständniß  des  Rechts  und  damit
das  Recht  selber  zu  fördern,  ob  er  dabei  selber  Recht  behält,  das  darf
ihn  wenig  kümmern.

Gießen,  den  14.  Oktober  1896.

Johannes  Biermann.