Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

VI 
Der Standtpunkt des Politikers ist nicht der dieses Buches. Gewiß 
darf der Werth einer politischen Betrachtung der Dinge nicht unterschätzt 
werden, für die Gesetzgebung, für die Gestaltung des künftigen Rechts 
ist sie unentbehrlich. Wer dagegen das geltende Recht zur Darstellung 
bringen will, darf ihr durchaus keinen Einfluß auf seine Untersuchungen 
einräumen. Sie ist hier nicht nur entbehrlich, sondern auch gefährlich. 
Denn es liegt nur gar zu nahe, das politisch Wünschenswerthe auch als 
das juristisch Zutreffende auszugeben. Wer als Politiker spricht, dem 
wird nur der politisch Gleichgesinnte Recht geben, sein Wort hat gegen- 
über dem politisch anders Denkenden keinerlei überzeugende Kraft. Ich 
betone daher, daß die folgenden Ausführungen rein und ausschließlich 
juristische sein wollen. 
Es ist klar, daß diese Art der Betrachtung keine allseitige und er- 
schöpfende sein kann. Ob ein Eingriff der Polizei in das Privatrecht 
zweckmäßig und dem Gemeinwohl förderlich ist, danach wird nicht ge- 
fragt werden. Ja es wird sich häufig ergeben, daß nützliche Verordnungen 
und Verfügungen vor dem juristischen Urtheil nicht bestehen können und 
überflüssige, vielleicht schädliche, juristisch unangreifbar sind. Das muß 
in den Kauf genommen werden. Das Höchste, das Entscheidende muß 
immer das Recht bleiben. 
Es ist selbstverständlich, daß Vollständigkeit nicht erstrebt wird. Sie 
ist unmöglich und auch nicht nothwendig. Auch über solche polizeilichen 
Einwirkungen auf das Privatrecht, die im Folgenden nicht besonders 
behandelt werden, wird an der Hand der gemachten Ausführungen ein 
Urtheil zu gewinnen sein. Ich halte es aber auch für selbstverständlich, 
daß die nachfolgende Darstellung Irrthümer enthält, daß manches, auch 
juristisch bedeutsame Moment übersehen worden ist. Das wird Anderen 
Gelegenheit geben, es besser zu machen. Es ist Aufgabe des juristischen 
Schriftstellers, die Kenntniß und das Verständniß des Rechts und damit 
das Recht selber zu fördern, ob er dabei selber Recht behält, das darf 
ihn wenig kümmern. 
Gießen, den 14. Oktober 1896. 
Johannes Biermann.