56 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
bejahen, aber nur deswegen, weil diese Verordnungen allgemeinpolizeiliche
Verpflichtungen geltend machen, und damit sind wir wieder zum Ausgangspunkte
zurückgekehrt.
Die Bestimmungen der in Betracht kommenden Polizeiverordnungen
zerfallen in drei Kategorien, sie beziehen sich theils auf den ganzen, aber
auch jeden Sonntag, theils nur auf die Stunden des Gottesdienstes,
theils nur auf bestimmte Festtage.
I. In einer Reihe von im Wesentlichen übereinstimmenden Verordnungen
werden für die ganze Dauer der Sonn= und Festtage
alle öffentlichen und öffentlich bemerkbaren Arbeiten, sowie alle geräusch—
vollen gewerblichen Beschäftigungen innerhalb der Häuser und Betriebsstätten
verbotent!). Schon in dieser Bestimmung tritt die schlechte Stilisirung
zu Tage, die leider die meisten der Polizeiverordnungen über die
äußere Heilighaltung der Sonntage kennzeichnet. Wenn alle öffentlich
bemerkbaren Arbeiten untersagt sind, so sind damit doch auch alle geräuschvollen
gewerblichen Beschäftigungen im Innern der Häuser untersagt.
Denn diese Beschäftigungen sollen auch nur deswegen, weil und in soweit,
als sie nach außen hin durch ihr Geräusch bemerkbar sind, verboten sein.
Wenn dann in den Verordnungen von „Arbeiten“ die Rede ist, so ist
dieser Ausdruck theils viel zu weit, theils zu eng. Denn jedenfalls sind
unter den Arbeiten nur körperliche zu verstehen. Wenn also z. B. ein
Gelehrter am offenen Fenster arbeitet, wenn ein Kind im Vorgarten
seine Schularbeiten macht, so wird beides nicht unter das Verbot fallen,
obgleich es sich in beiden Fällen um öffentlich bemerkbare Arbeiten handelt.
Andererseits ist der Ausdruck „Arbeiten“ aber auch zu eng. Denn den
in Rede stehenden Bestimmungen werden in den meisten Verordnungen
Beispiele angefügt, und unter ihnen wird auch das Abhalten von Hetz= und
Treibjagden an Sonntagen verboten. Eine Arbeit ist das aber nicht.
1) Vgl. Verordn. des Oberpräs. der Provinz Schlesien vom 26. VII. 82 (Lenz
a. a. O. S. 124), der Regier. zu Posen vom 28. VIII. 71 (A.Bl. S. 275), zu Bromberg
vom 23. VIII. 71 (A. Bl. S. 211). Etwas abweichend die Verordn. der Regier.
zu Trier vom 14. XII. 53 (A. Bl. S. 414), Coblenz vom 12. XII. 53 (A. Bl. S. 402),
Düsseldorf vom 14. XII. 53 (Kollmann a. a. O. S. 62), Köln vom 3. I. 54 (A. Bl.
S. 4), Aachen vom 16. XII. 53 (A. Bl. S. 393), Münster vom 29. IV. 78 (A. Bl.
S. 76), Minden vom 24. IV. 78 (A. Bl. S. 81), Arnsberg vom 2. V. 78 (A. Bl. S. 125)9,
Wiesbaden vom 7. XI. 82 (v. Seel a. a. O. S. 766), Frankfurt vom 21. VI. 65
(A. Bl. S. 209). Sie verbieten alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten und alle geräuschvollen
Beschäftigungen in den Häusern, lassen also die Beschränkung auf die geräuschvollen
gewerblichen Arbeiten fort.