Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

56  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

bejahen,  aber  nur  deswegen,  weil  diese  Verordnungen  allgemeinpolizeiliche
Verpflichtungen  geltend  machen,  und  damit  sind  wir  wieder  zum  Ausgangspunkte
  zurückgekehrt.

Die  Bestimmungen  der  in  Betracht  kommenden  Polizeiverordnungen
zerfallen  in  drei  Kategorien,  sie  beziehen  sich  theils  auf  den  ganzen,  aber
auch  jeden  Sonntag,  theils  nur  auf  die  Stunden  des  Gottesdienstes,
theils  nur  auf  bestimmte  Festtage.

I.  In  einer  Reihe  von  im  Wesentlichen  übereinstimmenden  Verordnungen
  werden  für  die  ganze  Dauer  der  Sonn=  und  Festtage
alle  öffentlichen  und  öffentlich  bemerkbaren  Arbeiten,  sowie  alle  geräusch—
vollen  gewerblichen  Beschäftigungen  innerhalb  der  Häuser  und  Betriebsstätten
  verbotent!).  Schon  in  dieser  Bestimmung  tritt  die  schlechte  Stilisirung
  zu  Tage,  die  leider  die  meisten  der  Polizeiverordnungen  über  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonntage  kennzeichnet.  Wenn  alle  öffentlich
bemerkbaren  Arbeiten  untersagt  sind,  so  sind  damit  doch  auch  alle  geräuschvollen
  gewerblichen  Beschäftigungen  im  Innern  der  Häuser  untersagt.
Denn  diese  Beschäftigungen  sollen  auch  nur  deswegen,  weil  und  in  soweit,
als  sie  nach  außen  hin  durch  ihr  Geräusch  bemerkbar  sind,  verboten  sein.
Wenn  dann  in  den  Verordnungen  von  „Arbeiten“  die  Rede  ist,  so  ist
dieser  Ausdruck  theils  viel  zu  weit,  theils  zu  eng.  Denn  jedenfalls  sind
unter  den  Arbeiten  nur  körperliche  zu  verstehen.  Wenn  also  z.  B.  ein
Gelehrter  am  offenen  Fenster  arbeitet,  wenn  ein  Kind  im  Vorgarten
seine  Schularbeiten  macht,  so  wird  beides  nicht  unter  das  Verbot  fallen,
obgleich  es  sich  in  beiden  Fällen  um  öffentlich  bemerkbare  Arbeiten  handelt.
Andererseits  ist  der  Ausdruck  „Arbeiten“  aber  auch  zu  eng.  Denn  den
in  Rede  stehenden  Bestimmungen  werden  in  den  meisten  Verordnungen
Beispiele  angefügt,  und  unter  ihnen  wird  auch  das  Abhalten  von  Hetz=  und
Treibjagden  an  Sonntagen  verboten.  Eine  Arbeit  ist  das  aber  nicht.

1)  Vgl.  Verordn.  des  Oberpräs.  der  Provinz  Schlesien  vom  26.  VII.  82  (Lenz
a.  a.  O.  S.  124),  der  Regier.  zu  Posen  vom  28.  VIII.  71  (A.Bl.  S.  275),  zu  Bromberg
  vom  23.  VIII.  71  (A.  Bl.  S.  211).  Etwas  abweichend  die  Verordn.  der  Regier.
zu  Trier  vom  14.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  414),  Coblenz  vom  12.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  402),
Düsseldorf  vom  14.  XII.  53  (Kollmann  a.  a.  O.  S.  62),  Köln  vom  3.  I.  54  (A.  Bl.
S.  4),  Aachen  vom  16.  XII.  53  (A.  Bl.  S.  393),  Münster  vom  29.  IV.  78  (A.  Bl.
S.  76),  Minden  vom  24.  IV.  78  (A.  Bl.  S.  81),  Arnsberg  vom  2.  V.  78  (A.  Bl.  S.  125)9,
Wiesbaden  vom  7.  XI.  82  (v.  Seel  a.  a.  O.  S.  766),  Frankfurt  vom  21.  VI.  65
(A.  Bl.  S.  209).  Sie  verbieten  alle  öffentlich  bemerkbaren  Arbeiten  und  alle  geräuschvollen
  Beschäftigungen  in  den  Häusern,  lassen  also  die  Beschränkung  auf  die  geräuschvollen
  gewerblichen  Arbeiten  fort.