Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

88 Entwurf II. Entwurf III. 
  
Art. 8. gleich Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte 
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die 
Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben 
werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden 
nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben 
der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit 
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Ver- 
fassungs-Veränderungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidial-Stimme den Ausschlag. 
Art. 9. 
Der Bundesrath bildet perma- 
nente Ausschüsse: 
1, für das Landheer und die 
Festungen, 
2, für das Seewesen, 
3, für Zoll= und Steuerwesen, 
4, für Handel und Verkehr, 
5, für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen, 
6, für Justizwesen, 
7, für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse 
werden außer dem Präsidium 
mindestens zwei Bundesstaaten 
vertreten sein und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur 
eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer- 
den von dem Bundes-Oberfeld- 
herrn ernannt, die der übrigen 
von dem Bundesrathe gewählt. 
Die Zusammensetzung dieser 
Ausschüsse ist für jede Session 
des Bundesrathes resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus 
seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1. für das Landheer und die 
Festungen, 
2. für das Seewesen, 
3. für Zoll= und Steuerwesen, 
4. für Handel und Verkehr, 
5. für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen, 
6. für Justizwesen, 
7. für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse 
werden außer dem Präsidium 
mindestens zwei Bundesstaaten 
vertreten sein, und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur 
eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer- 
den von dem Bundesfeldherrn 
ernannt, die der übrigen von 
dem Bundesrathe gewählt. Die 
Zusammensetzung dieser Aus- 
schüsse ist für jede Session des 
Bundesrathes resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten
	        
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