88 Entwurf II. Entwurf III.
Art. 8. gleich Artikel 7.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die
Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben
werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden
nicht gezählt.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Ver-
fassungs-Veränderungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern.
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidial-Stimme den Ausschlag.
Art. 9.
Der Bundesrath bildet perma-
nente Ausschüsse:
1, für das Landheer und die
Festungen,
2, für das Seewesen,
3, für Zoll= und Steuerwesen,
4, für Handel und Verkehr,
5, für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen,
6, für Justizwesen,
7, für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse
werden außer dem Präsidium
mindestens zwei Bundesstaaten
vertreten sein und führt inner-
halb derselben jeder Staat nur
eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer-
den von dem Bundes-Oberfeld-
herrn ernannt, die der übrigen
von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser
Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes resp. mit jedem
Jahre zu erneuern, wobei die
ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar sind. Den Ausschüssen
werden die zu ihren Arbeiten
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus
seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die
Festungen,
2. für das Seewesen,
3. für Zoll= und Steuerwesen,
4. für Handel und Verkehr,
5. für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen,
6. für Justizwesen,
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse
werden außer dem Präsidium
mindestens zwei Bundesstaaten
vertreten sein, und führt inner-
halb derselben jeder Staat nur
eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer-
den von dem Bundesfeldherrn
ernannt, die der übrigen von
dem Bundesrathe gewählt. Die
Zusammensetzung dieser Aus-
schüsse ist für jede Session des
Bundesrathes resp. mit jedem
Jahre zu erneuern, wobei die
ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar sind. Den Ausschüssen
werden die zu ihren Arbeiten