Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 71 
  
Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck 
die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und 
das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege 
der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes 
bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in 
den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser 
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den 
kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf 
Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren 
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes. 
rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im 
Wege der Reichshefebgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizver- 
weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende 
Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe 
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge- 
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Be- 
schwerden über versweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzu- 
nehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Vundis- 
regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
  
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge- 
setzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundes- 
rathe 14 Stimmen gegen sih haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß 
ur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung 
es berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
  
S. 85.
	        
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