112 Entwurf II. Entwurf III.
eine nur einmalige Aufwendung
betreffen, für die Dauer der
Legislatur-Periode festgestellt.
Artikel 66.
Zur Bestreitung aller gemein-
schaftlichen Ausgaben dienen zu-
nächst die aus den Zöllen, den
gemeinsamen Steuern und dem
Post= und Telegraphen-Wesen
fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch
diese Einnahmen nicht gedeckt
werden, sind sie durch Beiträge
der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung auf-
zubringen, welche von dem Prä-
sidium nach dem Bedarf aus-
geschrieben werden.
Artikel 67.
Ueber die Verwendung der
gemeinschaftlichen Einnahmenund
der Beiträge der Einzelstaaten
ist von dem Präsidium dem
Bundesrathe und dem Reichstage
Rechnung zu legen.
XII. XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten Schlichtung von Streitigkeiten
und Strafbestimmungen. und Strafbestimmungen.
Artikel 66. gleich Artikel 68.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die
Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, die
Erregung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen des
Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden durch öffent-
liche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter That-
sachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen,
endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines