Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 101. 
136 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und 
Diener und für die Eichetheit der Kassenlokale und Geldtransporte 
in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen 
durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent- 
wendung bereits cingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Re- 
gierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent- 
wendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und 
bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter 
oder Hallämter oder uare einem jeden Vereinsstaate zur Last 
allen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb 
sesen Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung 
auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als die- 
jenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung 
und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen 
Zollangelegenheiten zwischen den uaherden und Beamten der Ver- 
einsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- 
und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begrün- 
dung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit 
der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Artikel 17. 
Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem 
Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die 
im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Ab- 
aben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener 
Früfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede 
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten. 
an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Ar- 
tikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum 
letzten März für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen 
vier Monate und bis zum 10. November ger die am letzten August 
abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Ein- 
nahme an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden 
Kosten für die Verwaltung dieser Steuer. 
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und 
war für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, 
für die Rübenzuckersteuer im April und November jeden Jahres, 
die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen, 
übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft 
zugleich Einleitung, um die etwaige Mindereinnahme des einen oder 
anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an 
der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Heraus-
	        
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