Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 157 
  
hat das Reich völkerrechtlich' zu vertreten, im Namen des Reiches S. 632. 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Berträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die 
Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der 
Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung 
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des 
Reichstages erforderlich. 
Artikel 12.= Art. 12. S. oben S. 22. 
Artikel 13.= Art. 13. S. oben S. 22. 
Artilel 14. = Art. 14. S. oben S. 22. 
Artikel 15.— Art. 15. S. oben S. 22. 
Artikel 16. = Art. 16. S. oben S. 22. 
Artikel 17.= Art. 17. S. oben S. 22. 
Artikel 18. S. 632. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben 
für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent- 
lassung zu verfügen. 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst 
im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem 
Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimath- 
lande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten 
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und 
vom Bundespräsidium zu vollstrecken. 
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.