A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 157
hat das Reich völkerrechtlich' zu vertreten, im Namen des Reiches S. 632.
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Berträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen
und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die
Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der
Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Reichstages erforderlich.
Artikel 12.= Art. 12. S. oben S. 22.
Artikel 13.= Art. 13. S. oben S. 22.
Artilel 14. = Art. 14. S. oben S. 22.
Artikel 15.— Art. 15. S. oben S. 22.
Artikel 16. = Art. 16. S. oben S. 22.
Artikel 17.= Art. 17. S. oben S. 22.
Artikel 18. S. 632.
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben
für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent-
lassung zu verfügen.
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes-
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst
im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem
Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimath-
lande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und
vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
V. Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor.