A. Bertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 171
seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder
Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß
die nach Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu
erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier
ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser
Getränke gelegten Abgaben;
3) zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur
der dem Betrage der Norddeutschen Braumalzsteuer ent-
sprechende Theil der Hessischen Biersteuer in die Bundes-
kasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge,
durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphen-
wesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt
ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Ins-
besondere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons
und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung
für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommunikations= S. 652
abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung
der Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der Be-
handlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum
Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem jetzt be-
stehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876.
ab fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-
Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung
für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in
Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die Zeit
nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer
Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege-
und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben
wird auch nach dem 1. Jannar 1876. an die Großherzog-
lich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent-
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher
übernimmt;
5) zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen
Bevollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse
der Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie
sich bisher gestaltet hätten und in dem Bundeshaushalts-
Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet der in Ar-
tikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür