174 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
S. 654.](Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend
den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen
Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 25. No-
vember 1870.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von
Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver-
einbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe ge-
pflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszu-
dehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen
des Norddeutschen Bundes:
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen
und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Frei-
herrn v. Friesen und
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren
Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Del-
brück,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten Rudolf v. Freydorf und
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Rhein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl
Hofmann,
und
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mitt-
nacht und
Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant
Albert v. Suckow,