Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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186 Anlage 3. Die sog. Bersailler Berträge. 
4) das dirigirende ärztliche Personal, 
f5) zwölf Feld-Lazarethe, 
6) das Lazareth-Reserve-Personal, 
ein Lazareth-Reserve-Depot, 
8) die Feldpost, und zwar: 
ein Feldpost-Amt, 
vier Feldpost-Expeditionen, von welchen letzteren je eine 
für die beiden Infanterie-Divisionen, eine für die 
Reserve (Kavallerie und Artillerie) bestimmt ist; die 
vierte bleibt zunächst dem Feldpost-Amt attachirt 
und wird nach Maaßgabe des eintretenden Bedürf- 
nisses der Avantgarde 2c. überwiesen, 
9) das Auditoriat, 
10) die Geistlichkeit. 
II. Immobile Behörden: 
ein stellvertretendes General-Kommando, 
vier stellvertretende Infanterie-Brigade-Kommandos, 
eine Inspektion der Ersatz-Eskadrons, 
ein Kommando der immobilen Artillerie, 
eine immobile Intendantur, 
ein stellvertretender Korps-General-Arzt. 
III. Ersatz-Truppen: 
acht Ersatz-Bataillone, 
vier Ersatz-Eskadrons, 
eine Artillerie-Ersatz-Abtheilung à 2 Batterien zu je 6 
Geschützen, 
eine Pionier-Ersatz-Kompagnie, 
eine Train-Ersatz-Abtheilung. 
IV. Besatzungs-Truppen: 
16 Landwehr-Bataillone, 
1 bis 2 Besatzungs-Kavallerie-Regimenter, 
3 Reserve-Fuß-Batterien à 6 Geschütze, 
8 Festungs-Artillerie-Kompagnien, mit den erforderlichen 
Abtheilungsstäben, 
3 Festungs-Pionier-Kompagnien. 
Sämmtliche Truppen in Kriegs= und Friedens-Formation nach 
Königlich Preußischen Etatsstärken; insoweit hiernach die Friedens- 
stärke den verfassungsmäßigen Prozentsatz der Bevölkerungsziffer 
übersteigt, bleiben die erforderlichen Modifikationen besonderer Ver- 
einbarung vorbehalten. 
 
	        
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