Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Das Bundes= später Reichsgrsetz v. 1. Juni 1870. 217 
  
ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt 
werden muß. 
g. 22. 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in 
fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimaths-= 
staates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig 
erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte 
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. 
. 23. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. 
S. 24. 
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fillen 
des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
—2 die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als 
den im 6§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als 
höchstens Ein Thaler erhoben werden. 
g. 25. · 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angeshörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Ge-S. 360 
setzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren 
Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist 
durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der 
Lauf der im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit 
dieses Gesetzes. 1 
« 5. 26. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf- 
gehoben. 
8. 27. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1871. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
 
	        
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