Das Bundes= später Reichsgrsetz v. 1. Juni 1870. 217
ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt
werden muß.
g. 22.
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in
fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimaths-=
staates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig
erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
. 23.
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
S. 24.
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fillen
des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
—2 die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als
den im 6§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempel-
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als
höchstens Ein Thaler erhoben werden.
g. 25. ·
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf-
haltenden Angeshörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Ge-S. 360
setzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren
Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist
durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der
Lauf der im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit
dieses Gesetzes. 1
« 5. 26.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf-
gehoben.
8. 27.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1871. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.