Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

1805. 
S. 151. 
218 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 
  
Anlage 6. 
Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 
Reichs-Gesetzblatt. 
& 18. 
  
(Nr. 3449.) Vereinsgesetz. Vom 19. April 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
81. 
Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die 
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich 
zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in 
diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen enthaltenen Beschränkungen. 
Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Lan- 
desrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung un- 
mittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an 
einer Versammlung handelt. 
§ 2. 
Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, 
kann aufgelöst werden. 
Die Auflösungsverfügung kann im Wege des Verwaltungs- 
streitoerfahrens und wo ein solches nicht besteht, im Wege des 
Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §# 20, 21 der Ge- 
werbeordnung angefochten werden. 
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt 
m machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.