S. 395.
242 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.
Unterstützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden
(Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet.
Daher werden die auf anderen Titeln (Familien= und Dienst-
verhältnis, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) beruhenden
Verpflichtungen, einen Hilfsbedürftigen zu unterstützen, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
6 62.
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes
einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen
Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den
durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem
Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraus-
setzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein
Recht zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Er-
satz von einem anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei,
darf demselben hierbei nicht entgegengestellt werden.
/9 63.
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, inner-
halb ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Er-
mittelung der Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse
eines Hilfsbedürftigen auf Verlangen behilflich zu sein.
/4.
Das Eintreten der in den 10 und 22 an den Ablauf
einer bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag
oder Verzicht der beteiligten Behörden oder Personen nicht aus-
geschlossen werden.
9 65.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach
diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebiets
gültigen Vorschriften über die durch das gegenwärtige Gesetz ge-
regelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es
sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit
vor dem 1. Juli 1871 handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An-
wendung:
1. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 inner-
halb des Bundesgebiets ein Heimatsrecht besitzen, haben