Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 11
die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er-
kankr und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen
estehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält-
niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetz-
gebung das Nöthige geordnet werden.
" Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleich-
mäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Artikel 4.
Der Beaussichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und
Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paß-
wesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe-
betrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser
Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß
der Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse, des-
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern;
2 die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke
des Reichs zu verwendenden Steuern:
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems,
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen
Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und
ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer kon-
sularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet
wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be-
stimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land-
und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung
und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;
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