Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 275 
  
18 71. S. 261. 
Insofern vor der Übernahme eines Beamten in den Reichs- 
dienst hinsichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben 
erwachsenden Pensionsansprüche mittels eines vor dem Erlasse dieses 
Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrags besondere Festsetzungen ge- 
troffen sind, sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der 
jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gechährenden 
Pension maßgebend sein. Indes sollen statt der gedachten be- 
sonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen 
Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten 
günstiger sind. 
5§ 72. 
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) Alemaeine 
verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung gen über 
verwirkt. o 
6 73. — 
Die Diseziplinarstrafen bestehen in: 
1. Ordnungsstrafen, 
2. Entfernung aus dem Amte. 
∆ 74. 
Ordnungsstrafen sind: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafe, 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonat- 
lichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu neunzig 
Mark. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
8 75. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1. In Strafversetzung. 
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von 
gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens 
um höchstens ein Fünftel. Statt der Verminderung des Dienst- 
einkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein 
Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in 
Ausführung gebracht. 
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