Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 275
18 71. S. 261.
Insofern vor der Übernahme eines Beamten in den Reichs-
dienst hinsichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben
erwachsenden Pensionsansprüche mittels eines vor dem Erlasse dieses
Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrags besondere Festsetzungen ge-
troffen sind, sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der
jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gechährenden
Pension maßgebend sein. Indes sollen statt der gedachten be-
sonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen
Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten
günstiger sind.
5§ 72.
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) Alemaeine
verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung gen über
verwirkt. o
6 73. —
Die Diseziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.
∆ 74.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonat-
lichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu neunzig
Mark.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
8 75.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1. In Strafversetzung.
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von
gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens
um höchstens ein Fünftel. Statt der Verminderung des Dienst-
einkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein
Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in
Ausführung gebracht.
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