Verfolgung
vermögens-
292 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der
verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln
behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen.
1146.
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein
Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141),
sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung
zum Ersatze des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar
vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren
Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das
abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige
bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vor-
läufig in Beschlag nehmen.
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige
davon zu machen und deren Genehmigung einzuholen.
147.
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §5 146
eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke
die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben
betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden
Frist der in den IS§s 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren
Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andern-
falls kommen die Bestimmungen des §5 144 zur Anwendung.
148.
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Ge-
bühren und Stempel nicht berechnet.
149.
über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus
Fechulscher- ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung,
Ansprüche.
Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der
Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen
findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt.
*rx 150.
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage
vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts inner-