Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

296 Anlage 12. Das Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushaltes. 
  
erhält das Reich zwei Drittel, den einzelnen Bundesstaaten ver- 
bleibt ein Drittel ihrer Roheinnahme. 
83. 
Ungedeckte Matrikularbeiträge. 
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den 
Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rech- 
nungsjahre den Sollbetrag ver Uberweisungen um mehr als vierzig 
Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen, wird die Er- 
hebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt. 
Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rechnung 
ergibt, findet dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden Rechnungs- 
jahrs statt. 
–(4. 
Tilgung der Reichsanleiheschuld. 
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab all- 
jährlich in Höhe von mindestens drei Fünftel vom Hundert des 
sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihe= 
gesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom 
Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten. 
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich 
durch den Reichshaushalts-Etat bereitzustellen. 
•f 
Erhebungs= und Verwaltungskosten der Brausteuer. 
Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3 4 der Reichs- 
verfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die 
den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs= und 
Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat fest- 
gesetzt. 
86. 
übergangs- und Schlußvorschriften. 
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem 
Großherzogtume Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Brau- 
steuer an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind 
für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nach dem Durch- 
schnitte der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 zu entrichten. 
Vom Rechnungsjahr 1909 ab hat die Zahlung der vollen Aus- 
gleichungsbeträge zu erfolgen. 
 
	        
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