Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfaffung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 311 
  
5 20. . 
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs 
getanen Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst 
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
#l21. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer 
wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden 
Tages ergriffen wird. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer so- 
wie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode 
aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt. 
18 22. 
Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach 
Maßgabe eines Landesgesetzes. 
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 
1. Juli 1912, erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landes- 
ausschusses zustehende Entschädigung. 
8 23. 
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, 
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen 
Notstandes es dringend erfordert. 
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nãchsten 
Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer 
Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt. 
8 24. 
In Elsaß- Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen 
Verkehre dienen, nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung ge- 
baut werden. 
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht 
die Ansübung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich 
beziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den 
Umfang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der 
Reichs= und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der 
Bundesrat. 
. Bl.
	        
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