316 Anlage I. Elsaß-Lothringen.
3. seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaß-
Lothringen haben. Es genügt jedoch der Wohnsitz von ein-
jähriger Dauer für die Einwohner, die in Elsaß-Lothringen
ein öffentliches Amt ausüben, Religionsdiener oder Lehrer
an öffentlichen Schulen sind.
Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere
gehörigen Militärpersonen mit Ansnahme der Militärbeamten.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vor-
mundschaft gestellt sind, für die Dauer der Entmündigung
—
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens,
3. Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für
die letzten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staats-
steuern oder Gemeindeabgaben trotz rechtzeitiger Mahnung,
und ohne Stundung erhalten zu haben, ganz oder zum
Teil im Rückstand sind,
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines
Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte zur Folge haben kann, zu einer Zuchthaus= oder
Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, für die
Dauer von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, so-
fern nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine
längere Dauer ausgesprochen ist,
5. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder in dem letzten der Wahl vorher-
gegangenen Jahre bezogen haben.
S. 26. Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
a) die Krankenunterstützung,
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen gewährte Anstaltspflege,
o) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er-
ziehung oder Ausbildung für einen Beruf,
d) sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver-
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Not-
lage gewährt sind,
e0) Unterstützungen, die erstattet sind.