Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

316 Anlage I. Elsaß-Lothringen. 
3. seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaß- 
Lothringen haben. Es genügt jedoch der Wohnsitz von ein- 
jähriger Dauer für die Einwohner, die in Elsaß-Lothringen 
ein öffentliches Amt ausüben, Religionsdiener oder Lehrer 
an öffentlichen Schulen sind. 
Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere 
gehörigen Militärpersonen mit Ansnahme der Militärbeamten. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vor- 
mundschaft gestellt sind, für die Dauer der Entmündigung 
— 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden 
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens, 
3. Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für 
die letzten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staats- 
steuern oder Gemeindeabgaben trotz rechtzeitiger Mahnung, 
und ohne Stundung erhalten zu haben, ganz oder zum 
Teil im Rückstand sind, 
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines 
Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte zur Folge haben kann, zu einer Zuchthaus= oder 
Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, für die 
Dauer von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, so- 
fern nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine 
längere Dauer ausgesprochen ist, 
5. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder in dem letzten der Wahl vorher- 
gegangenen Jahre bezogen haben. 
S. 26. Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
a) die Krankenunterstützung, 
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Anstaltspflege, 
o) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er- 
ziehung oder Ausbildung für einen Beruf, 
d) sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver- 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Not- 
lage gewährt sind, 
e0) Unterstützungen, die erstattet sind.
	        
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