Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 61 
  
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die 
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organi- 
sation des Reichsheeres zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle 
des Kaisers steht. 
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch 
das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grund- 
farben und der Schnitt der Königlich Preußicchen Armee maß- 
ebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es über- 
assen, die äußeren Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge 
zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppen- 
theile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß 
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung 
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie 
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. 
Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch 
Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu 
überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel 
anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und 
Sinthelung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Or- 
anisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des 
undesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller 
Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig 
riix*Z Anordnungen für die Preußische Armee den Kom- 
mandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1. 
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
  
  
  
Artikel 64. 
Alle Deutsche Truppen sind verpsihue, den Befehlen des 
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Fahneneid aufzunehmen.
	        
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