Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 83 
  
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, 
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen 
Theilen des Großherzogthums Hessen. 
I. 
Bundes-Gesetzgebung. 
Art. 2. 
Innerhalb dieses Bundes-Ge- 
biets übt der Bund das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe 
des Inhalts dieser Verfassung 
und mit der Wirkung, daß die 
Bundesgesetze, welche ihre ver- 
bindliche Kraft durch ihre Verkün- 
dung von Bundeswegen erhalten, 
den Landesgesetzen vorgehen. 
Art. 3. 
Im Unfange des Bundes- 
gebietes ist der Angehörige eines 
jeden Bundesstaates in jedem 
anderen Bundesstaate so berech- 
tigt, als wenn er Eingeborner 
desselben wäre und kann in der 
Ausübung dieser Berechtigung 
durch die Obrigkeit seiner Hei- 
math nicht beschränkt werden. 
Es giebt von der Publikation 
II. 
Bundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesge- 
biets übt der Bund das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe 
des Inhalts dieser Verfassung 
und mit der Wirkung aus, daß 
die Bundesgesetze den Landes- 
Gesetzen vorgehen. Die Bun- 
desgesetze erhalten ihre verbind- 
liche Kraft durch ihre Verkün- 
digung von Bundes-Wegen, 
welche vermittelst eines Bundes- 
gesetzblattes geschieht. Sofern 
nicht in dem publizirten Gesetze 
ein anderer Anfangstermin seiner 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, 
beginnt die letztere mit dem vier- 
zehnten Tage nach dem Ablauf 
desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Bun- 
desgesetzblattes in Berlin aus- 
gegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des 
Bundesgebiets besteht ein ge- 
meinsames Indigenat mit 
der Wirkung, daß der Angehörige 
(Unterthan, Staatsbürger) eines 
jeden Bundesstaates in jedem 
andern Bundesstaate als In- 
länder zu behandeln und dem- 
gemäß zum festen Wohrsitz, zum 
Gewerbebetrieb, zu ebkfentlichen
	        
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