Entwurf II.
Entwurf III. 83
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen
Theilen des Großherzogthums Hessen.
I.
Bundes-Gesetzgebung.
Art. 2.
Innerhalb dieses Bundes-Ge-
biets übt der Bund das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe
des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung, daß die
Bundesgesetze, welche ihre ver-
bindliche Kraft durch ihre Verkün-
dung von Bundeswegen erhalten,
den Landesgesetzen vorgehen.
Art. 3.
Im Unfange des Bundes-
gebietes ist der Angehörige eines
jeden Bundesstaates in jedem
anderen Bundesstaate so berech-
tigt, als wenn er Eingeborner
desselben wäre und kann in der
Ausübung dieser Berechtigung
durch die Obrigkeit seiner Hei-
math nicht beschränkt werden.
Es giebt von der Publikation
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesge-
biets übt der Bund das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe
des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, daß
die Bundesgesetze den Landes-
Gesetzen vorgehen. Die Bun-
desgesetze erhalten ihre verbind-
liche Kraft durch ihre Verkün-
digung von Bundes-Wegen,
welche vermittelst eines Bundes-
gesetzblattes geschieht. Sofern
nicht in dem publizirten Gesetze
ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist,
beginnt die letztere mit dem vier-
zehnten Tage nach dem Ablauf
desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Bun-
desgesetzblattes in Berlin aus-
gegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des
Bundesgebiets besteht ein ge-
meinsames Indigenat mit
der Wirkung, daß der Angehörige
(Unterthan, Staatsbürger) eines
jeden Bundesstaates in jedem
andern Bundesstaate als In-
länder zu behandeln und dem-
gemäß zum festen Wohrsitz, zum
Gewerbebetrieb, zu ebkfentlichen