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nen, auch die Bundes-Versammlung von den getroffenen Anordnungen in
Kenntniß zu seßzen,
so wirt dieser Beschluß andurch zur allgemeinen Kenntnißnahme bekannt gemacht.
Stuttgart den 30. December 1855.
In Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten:
Bilfinger.
C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Errichtung einer evangelischen Pfarrei in Octhlingen, Oberamts Kirchheim.
Vermöge hbchster Entschließung vom 26. d. M. sind die evangelischen Pfarrgenossen
zu Oethlingen und Lindorf, Oberamts Kirchheim, von ihrem bisherigen Verbande
mit der Stadtpfarrei Kirchheim getrennt, und zu einer selbstständigen Pfarrgenossenschaft,
deren Pfarrer seinen Siß in Oethlingen erhalten wird, bestimmt worden.
Stuttgart den 28. December 18585.
Schlayer.
2. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung, die ebangelisch-theologische Candidaten-Prüfung betreffend.
Es ist bisher häufig vorgekommen, daß Candidaten der evangelischen Theologie,
welche nicht sogleich nach ihrem Abgange von der Universität die Candidaten-Prüfung
in Tübingen bestehen wollten, die Vorschrift, nach welcher sie die Anzeige hievon mit
den erforderlichen Angaben je vor dem 1. Februar und 1. August zu machen verpflichtet
sind (Reg. Bl. 1829, S. 555, 95. 2 u. 5) nicht befolgt haben; und wiederholte öffentliche
Mahnungen der Prüfungs-Commission wurden nicht beachtet.
Diese Vorschrift wird daher hiemit auss Reue mit dem Anfügen in Erinnerung