Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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nen,  auch  die  Bundes-Versammlung  von  den  getroffenen  Anordnungen  in
Kenntniß  zu  seßzen,
so  wirt  dieser  Beschluß  andurch  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  30.  December  1855.
In  Abwesenheit  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei  in  Octhlingen,  Oberamts  Kirchheim.

Vermöge  hbchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  sind  die  evangelischen  Pfarrgenossen
  zu  Oethlingen  und  Lindorf,  Oberamts  Kirchheim,  von  ihrem  bisherigen  Verbande
  mit  der  Stadtpfarrei  Kirchheim  getrennt,  und  zu  einer  selbstständigen  Pfarrgenossenschaft,
  deren  Pfarrer  seinen  Siß  in  Oethlingen  erhalten  wird,  bestimmt  worden.

Stuttgart  den  28.  December  18585.

Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  die  ebangelisch-theologische  Candidaten-Prüfung  betreffend.

Es  ist  bisher  häufig  vorgekommen,  daß  Candidaten  der  evangelischen  Theologie,
welche  nicht  sogleich  nach  ihrem  Abgange  von  der  Universität  die  Candidaten-Prüfung
in  Tübingen  bestehen  wollten,  die  Vorschrift,  nach  welcher  sie  die  Anzeige  hievon  mit
den  erforderlichen  Angaben  je  vor  dem  1.  Februar  und  1.  August  zu  machen  verpflichtet
  sind  (Reg.  Bl.  1829,  S.  555,  95.  2  u.  5)  nicht  befolgt  haben;  und  wiederholte  öffentliche
  Mahnungen  der  Prüfungs-Commission  wurden  nicht  beachtet.

Diese  Vorschrift  wird  daher  hiemit  auss  Reue  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung