Gesetz, den Senat betreffend. 27
* 5. Die in solcher Weise erwählten zehn Wahlmänner
treten vor den Senat und haben in Gegenwart der Bürger-
schaft eidlich zu geloben:
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich bei der jetzt
anzustellenden Vorwahl dem Gesetze gemäß verfahren
und nach meiner besten Uberzeugung Keinem, den ich
nicht für würdig und tüchtig, bei einer Auswahl unter
Mehreren aber stets demjenigen, welchen ich für den
Würdigsten und Tüchtigsten zu der erledigten Rat-
mamnseelle halte, meine Stimme geben will. So wahr
helfe mir Gott!“
Hierauf begeben sie sich sofort in das Wahlzimmer.
1§ 6. Die Wahlmänner erwählen mittelst geheimer S. 12.
Stimmgebung nach absoluter Stimmenmehrheit aus den von
den fünf Abteilungen der Bürgerschaft aufgestellten Kandidaten
diejenigen drei Staatsbürger, welche zur Wahl eines Mit-
gliedes des Senats in Vorschlag gebracht werden sollen.
§ 7. Bei dieser Vorwahl haben die Wahlmänner nach
folgenden Bestimmungen zu verfahren:
1) Bis zu völliger Beendigung des Geschäfts darf keine
Unterbrechung desselben, auch keine Besprechung
einzelner Wahlmänner unter einander und keinerlei
Mitteilung zwischen denselben und anderen Per-
zene gafnden bei dem Wahlgeschäfte in Betrach
2) Nach Verlesung der bei dem Wahlgeschäfte in Betracht
kommenden gesetlichen Vorschriften wird zuvörderst
über jeden einzelnen Kandidaten geheim abgestimmt,
ob er bei der vorzunehmenden Wahl in Betracht ge-
pogen werden soll oder nicht, und nur, wenn min-
estens sechs Stimmen diese Frage bejahen, kann
derselbe überhaupt in Vorschlag gebracht werden.
3) Haben sich bei dieser Abstimmung nur für drei
oder weniger als drei Kandidaten mindestens sechs
Stiemmen erklärt, so sind solche als gewählt an-
zusehen.
Sowohl nach diesem Erfolg, als auch wenn für
keinen der Kandidaten mindestens sechs Stimmen sich
erklärt haben, ist damit das Wahlgeschäft der Wahl-
männer beendigt.
4) Haben aber nach dem Erfolge der Abstimmung mehr
als drei der Kandidaten die absolute Mehrheit, so ist
das Wahlverfahren in folgender Weise fortzusetzen: