Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Beilage 
zu dem Protokoll der 42. Sitzung der deutschen Bundes- 
versammlung vom 27. April 1848. 
Entwurf 
des deutschen Reichsgrundgesetzes. 
Der hohen deutschen Bundesversammlung als Gutachten der 
siebenzehn Männer des öffentlichen Vertrauens überreicht am 
26. April 1848. 
  
Vorwort. 
Aus einem treulich fortgesetzten Bemühen ist uns am Ende 
eine Arbeit erwachsen, die der besonnenen Pflege und einer 
zeitigenden Frühlingssonne gar sehr bedarf, wenn aus ihr 
etwas zum Heile des Vaterlandes erblühen soll. 
Nicht bloß, daß wir die ungeheure Kühnheit, ja Vermessen- 
heit empfanden, durch wenige scharf einschneidende Paragraphen 
tausendjährige Schäden heilen zu wollen, unter uns ergab sich, 
daß wir es nur geradezu gestehen, als wir den Haustorganen 
der neuen Staatsbildung nachfragten, mannigfache Meinungs- 
verschiedenheit, und es sind hochwichtige Entscheibungen allein 
durch Mehrheiten, überwiegende freilich, getroffen. 
Was uns indeß immer wieder zu neuer Gemeinsamkeit 
des Eifers zusammenführte, war unsere volle begeisterte Ein- 
stimmigkeit in einem Puncte. 
Dieses Deutschland, welches die vielhundertjährigen Strafen 
seiner Entzweiung getragen hat, muß seine Volks= und Staats- 
einheit jetzt erreichen, unverzüglich, bevor noch das zweite Jahr- 
zwundert seit jenem Frieden abläuft, welcher seine Schwäche heilig 
pricht. Niemand in der Welt ist so mächtig, ein Volk von 
über vierzig Millionen, welches den Vorsatz gefaßt hat, sich 
selbst fortan anzugehören, daran zu verhindern, niemand auch 
Deutsche Staatsgrundgesetze. II. 7 
  
 
	        
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