Friedensstand übersteigen, fallen dem
4 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden
größeren Staate anzuschließen.
Die näheren Gedingungen einer solchen Vereinigung sind
in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten
unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt fest-
zustellen.
S. 13.
Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heer-
wesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht
deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fort-
dauernde Controle. ·
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kiiggs-
wesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der
Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach
S. 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Ver-
fügung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für
den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.
8. 14.
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen
das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle
aufzunehmen.
18. 15.
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken
entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten
eiche zur Last.
g. 16.
Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehr-
verfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
S. 17.
Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Er-
nennung der Befhlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit
deren Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen
mehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die
gemeinschaftlichen Befehlshaber. Z
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die comman-
direnden Generale der selbstständigen Corps, sowie das Per-
sonale der Hauptaquartiere.