22 Verfaffung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
7) Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht-
deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere
Weise mit demselben verbunden werden sollen.
. 103.
Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende
Bestimmungen ein:
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichs-
regierung gelangen zunächst an das Volkshaus.
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag
der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages
erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den beson-
deren Zweck, für welchen e bestimmt worden. Die
Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Be-
willigung erfolgen. ·
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung
ist ein Jahr.
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des
Reiches und über den Reservefond, so wie über die für
beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten
Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestell. Eine
Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen er-
fordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage
zuerst dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen
einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen,
welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und
ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen.
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das
Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus ab-
gegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages
es ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten
s. 12. Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse fest-
estellt ! nur das Recht zu, Erinnerungen und Aus-
tellungen zu machen, über welche das Volkshaus end-
güttig beschließt.
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungs-
mittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen
Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder
wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause,
zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.