Volltext : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  29

Lande  ausüben.  Ueber  das  Recht,  zur  deutschen  Reichsversammlung
  zu  wählen,  verfügt  das  Reichswahlgesetz.

g.  133.

Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  an  jedem  Orte  des  Reichsgebietes
  seinen  Aufenthalt  und  Wohnsitz  zu  nehmen,  Liegenschaften
jeder  Art  zu  erwerben  und  darüber  zu  verfügen,  jeden  Nahrungszweig
  zu  betreiben,  das  Gemeindebürgerrecht  zu  gewinnen.

Die  Bedingungen  für  den  Aufenthalt  und  Wohnsie  werden
durch  ein  Heimathsgesetz,  jene  für  den  Gewerbebetrieb  durch
einre  Gewerbeordnung  für  ganz  Deutschland  von  der  Reichsgewalt
  festgesetzt.

 

S.  134.

Kein  deutscher  Staat  darf  zwischen  seinen  Angehörigen
und  andern  Deutschen  einen  Unterschied  im  bürgerlichen,  peinlichen
  und  Proceß-Rechte  machen,  welcher  die  letzteren  als  Ausländer
  zurücksetzt.

S.  136.

Die  Strafe  des  bürgerlichen  Todes  soll  nicht  stattfinden,
und  da,  wo  sie  bereits  ausgesprochen  ist,  in  ihren  Wirkungen
aufhören.  soweit  nicht  hierdurch  erworbene  Privatrechte  verletzt
werden.

KC.  136.

Die  Ausmanerungefteihet.  ist  von  Staatswegen  nicht
beschränkt;  Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Die  Auswanderungsangelegenheit  steht  unter  dem  Schutze
und  der  Fürsorge  des  Reiches.  —

grübeln.

§.137.

Vor  dem  Gesetze  gilt  kein  Unterschied  der  Stände.  Der
Adel  als  Stand  ist  u  ehoben.

Alle  Standezvorrehie  sind  abgeschafft.

Die  Deutschen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

Alle  Titel,  insoweit  sie  nicht  mit  einem  Amte  verbunden
sind,  sind  aufgehoben  und  dürfen  nie  wieder  eingeführt  werden.

Kein  Staatsangehöriger  darf  von  einem  auswärtigen
Staate  einen  Orden  annehmen.