Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

38 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und 
Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das 
Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. 
g. 182. 
Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechts- 
verletzungen entscheiden die Gerichte. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. 
K. 183. 
Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen 
deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar. 
Ein Neichsgeset wird das Nähere bestimmen. 
Artikel T. 
F. 184. 
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: 
a. die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; 
b. die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegen- 
heiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich 
gfordneetrr Oberaufsicht des Staates; 
c. die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; 
d. Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel. 
§S. 185. 
Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören. 
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben 
der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
  
Artikel XII. 
S. 186. 
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volks- 
vertrtung haben. ç 
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. 
S. 187. 
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei 
der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des
	        
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