38 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und
Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das
Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
g. 182.
Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechts-
verletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
K. 183.
Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen
deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Neichsgeset wird das Nähere bestimmen.
Artikel T.
F. 184.
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:
a. die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b. die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegen-
heiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich
gfordneetrr Oberaufsicht des Staates;
c. die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d. Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
§S. 185.
Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel XII.
S. 186.
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volks-
vertrtung haben. ç
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.
S. 187.
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei
der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des