60 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsversassung.
einzelner Gemeinden legen dürfen, und welche Bedingungen und
Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetz-
gebung bestimmt.
# 37. Die einzelnen Deutschen Staaten sind nicht befugt,
auf Güter, welche über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle
u legen.
1 §. 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über
den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Ausführung der
darüber erlassenen Reichsgesetze.
6. 39. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbe-
wesen Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
5. 40. Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichs-
wegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der
Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck
von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrik-
zeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen
geistigen Eigenthums zu.
Art. VIII. §. 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der
Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich
über Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhält-
nisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen.
§. 42. Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen
nur mit Genehmigung der Reichsgewalt geschlossen werden.
S 43. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzu-
legen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder
auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. Weitere Bestimmungen
hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für den Privat-
verkehr, sind einem Reichsgesetze vorbehalten. Z„
Art. XXK. 5. 44. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die
Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt
ihr ob, für das ganze Reich dasselbe Münz-System einzuführen.
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.
### 45. Der Reichsgewalt liegt es ob, im ganzen Reiche
dasselbe System für Maß und Gewicht, so wie für den Feingehalt
der Gold= und Silberwaaren zu begründen.
é 46. Der Reichsgewalt steht über das Bankwesen und das
Ausgeben von Papiergeld die Erlassung allgemeiner Gesetze und
die Oberaussicht zu.
Art. X. 5. 47. Die Ausgaben für alle Maßregeln und
Einrichtungen, welche von Reichswetzen ausgeführt werden, sind
von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.