Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
Budgets, eines Reichstags- 
beschlusses. 
8) Die Nachweisung über die 
Verwendung der Reichs- 
gelder wird dem Reichstage, 
und zwar zuerst dem Volks- 
hause, zur Prüfung und 
zum Abschlusse vorgelegt. 
Art. VI. 6é. 102. Der 
Reichstag versammelt sich jedes 
Jahr am Sitze der Reichsregie- 
rung. Die Zeit der Zusammen- 
kunft wird vom Reichsoberhaupt 
bei der Einberufung angegeben, 
insofern nicht ein Reichsgesetz die- 
selbe festsetzt. Außerdem kann der 
Reichstag zu außerordentlichen 
Sitzungen jederzeit vom Reichs- 
oberhaupt einberufen werden. 
8. 103. 
  
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Budgets, eines Reichstags- 
beschlusses. 
8) Die Nachweisung über die 
Verwendung der Reichs- 
gelder wird dem Reichstage, 
und zwar zuerst dem Volks- 
hause, zur Prüfung und 
zum Abschluß vorgelegt. 
PV. 5) §. 102. Der Reichs- 
tag versammelt sich jedes Jahr 
am Sitze der Reichsregierung. 
Die Zeit der Zusammenkunft wird 
vom Reichsvorstand bei der Ein- 
berufung angegeben, insofern nicht 
ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. 
Außerdemkannder Reichstag 
zu außerordentlichen Sitzungen 
jederzeit vom Reichsvorstand ein- 
berufen werden. 
  
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in 
den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel 
nicht zusammenfallen. 
behalten. 
5. 104. Das Volkshaus 
kann durch das Reichsoberhaupt 
aufgelöst werden. In dem Falle 
der Auflösung ist der Reichstag 
binnen drei Monaten wieder zu 
versammeln. 
  
Das Nähere bleibt einem Reichsgesetze vor- 
PV. 6) §. 104. Das Volks- 
haus kann durch den Reichs- 
vorstand aufgelöst werden. 
In dem Falle der Auflösung 
ist der Reichstag binnen drei 
Monaten wieder zu versammeln. 
6. 105. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige 
Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichs- 
tages zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben. 
§. 106. Das Ende der 
Sitzungsperiode des Reichstages 
wird vom Reichsoberhaupt be- 
stimmt. 
# 107. Eine Vertagung 
des Reichstages oder eines der 
beiden Häuser durch das Reichs- 
oberhaupt bedarf, wenn sie nach 
Eröffnung der Sitzung auf länger 
als vierzehn Tage ausgesprochen 
  
  
PV. 7) §. 106. Das Endeder 
Sitzungsperiode des Reichstages 
wird vom Reichsvorstand be- 
stimmt. 
PV. 8) §. 107. Eine Verta- 
gung des Reichstages oder eines 
der beiden Häuser durch den 
Reichsvorstand bedarf, wenn sie 
nach Eröffnung der Sitzung auf 
länger als vierzehn Tage aus-
	        
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