II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Budgets, eines Reichstags-
beschlusses.
8) Die Nachweisung über die
Verwendung der Reichs-
gelder wird dem Reichstage,
und zwar zuerst dem Volks-
hause, zur Prüfung und
zum Abschlusse vorgelegt.
Art. VI. 6é. 102. Der
Reichstag versammelt sich jedes
Jahr am Sitze der Reichsregie-
rung. Die Zeit der Zusammen-
kunft wird vom Reichsoberhaupt
bei der Einberufung angegeben,
insofern nicht ein Reichsgesetz die-
selbe festsetzt. Außerdem kann der
Reichstag zu außerordentlichen
Sitzungen jederzeit vom Reichs-
oberhaupt einberufen werden.
8. 103.
69
Budgets, eines Reichstags-
beschlusses.
8) Die Nachweisung über die
Verwendung der Reichs-
gelder wird dem Reichstage,
und zwar zuerst dem Volks-
hause, zur Prüfung und
zum Abschluß vorgelegt.
PV. 5) §. 102. Der Reichs-
tag versammelt sich jedes Jahr
am Sitze der Reichsregierung.
Die Zeit der Zusammenkunft wird
vom Reichsvorstand bei der Ein-
berufung angegeben, insofern nicht
ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.
Außerdemkannder Reichstag
zu außerordentlichen Sitzungen
jederzeit vom Reichsvorstand ein-
berufen werden.
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in
den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel
nicht zusammenfallen.
behalten.
5. 104. Das Volkshaus
kann durch das Reichsoberhaupt
aufgelöst werden. In dem Falle
der Auflösung ist der Reichstag
binnen drei Monaten wieder zu
versammeln.
Das Nähere bleibt einem Reichsgesetze vor-
PV. 6) §. 104. Das Volks-
haus kann durch den Reichs-
vorstand aufgelöst werden.
In dem Falle der Auflösung
ist der Reichstag binnen drei
Monaten wieder zu versammeln.
6. 105. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige
Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichs-
tages zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
§. 106. Das Ende der
Sitzungsperiode des Reichstages
wird vom Reichsoberhaupt be-
stimmt.
# 107. Eine Vertagung
des Reichstages oder eines der
beiden Häuser durch das Reichs-
oberhaupt bedarf, wenn sie nach
Eröffnung der Sitzung auf länger
als vierzehn Tage ausgesprochen
PV. 7) §. 106. Das Endeder
Sitzungsperiode des Reichstages
wird vom Reichsvorstand be-
stimmt.
PV. 8) §. 107. Eine Verta-
gung des Reichstages oder eines
der beiden Häuser durch den
Reichsvorstand bedarf, wenn sie
nach Eröffnung der Sitzung auf
länger als vierzehn Tage aus-