72 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und
dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung
der Landesverfassung.
f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Re-
gierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungswidriger
Veränderung der Landesverfassung. Klagen der Angehörigen
eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung
der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur an-
gebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen
Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden
können.
8) Klagen Deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch
die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren
Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die
Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, bleiben der
Reichsgesetzgebung vorbehalten.
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege,
wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.
) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichs-
minister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister
der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Verantwort-
lichkeit betreffen und die Gerichte der Einzelstaaten dazu nicht
kompetent sind.
0 Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch= und Landes-
verraths gegen das Reich. Ob noch andere Verbrechen gegen
das Reich der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu über-
weisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiscus, wo ein gemeinrechtlicher Ge-
richtsstand nicht begründet sein sollte.
n) Klagen gegen Deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem
Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten
zweifelhaft oder bestritten ist, so wie, wenn die gemeinschaft-
liche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage
geltend gemacht wird.
S. 125. Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des
Reichsgerichts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichs-
gericht selbst.
S. 126. Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichs-
gerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgericht-
lichen Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz