Contents : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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I.  Die  Entwürfe  der  sog.  Ersurter  Unionsverfassung.

 

nicht  erhoben  werden.  Die  Aus-.wanderungsangelegenheit

  steht

unter  dem  Schutze  und  der  Fürsorge
  des  Reiches.

Art.  II.  §.  135.  Vor  dem
Gesetze  gilt  kein  Unterschied  der
Stände.  Alle  Standesvorrechte
sind  abgeschafft.  Die  Deutschen
sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Die
öffentlichen  Aemter  sind  für  alle
Befähigten  gleich  zugänglich.  Die
Wehrpflicht  ist  für  Alle  gleich;
Stellvertretung  bei  derselben  findet
nicht  statt.  Das  Nähere  hierüber
wird  durch  das  Wehrgesetz  bestimmt.


Art.  III.  §.  136.  Die  Freiheit
  der  Person  ist  unverletzlich.
Die  Verhaftung  einer  Person  soll,
außer  im  Falle  der  Ergreifung
auf  frischer  That,  nur  geschehen
in  Kraft  eines  richterlichen,  mit
Gründen  versehenen  Befehls.
Dieser  Befehl  muß  im  Augenblicke
der  Verhaftung  oder  innerhalb
der  nächsten  vier  und  zwanzig
Stunden  dem  Verhafteten  zugestellt
  werden.  Die  Polizeibehörde
muß  Jeden,  den  sie  in  Verwahrung
  genommen  hat,  im  Laufe
des  folgenden  Tages  entweder
freilassen  oder  der  zuständigen
Behörde  übergeben.  Jeder  Angeschuldigte
  soll  gegen  Stellung
einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden
  Kaution  oder  Bürgschaft  der
Haft  entlassen  werden,  sofern  nicht

 

 

 

die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.
Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben
werden.  Die  Auswanderungsangelegenheit
  steht  unter  dem  Schutze
und  der  Fürsorge  des  Reiches.

PV.  11)  §.  135.  Vor  dem  Gesetze
  giltkein  Unterschied  der  Stände.

Alle  Standesvorrechte  sind
abgeschafft.

Die  Deutschen  sind  vor  dem
Gesetze  gleich.

Die  öffentlichen  Aemter  sind,
unter  Einhaltung  der  von  den
Gesetzen  festgestelltenBedingungen
für  alle  Befähigten  gleich  zugänglich.


Die  Wehrpflicht  ist  für  Alle
gleich;  Stellvertretung  bei  derselben
  findet  nicht  Statt.  Das
Nähere  hierüber  wird  durch  das
Wehrgesetz  bestimmt.

PV.  12)  §.  136.  Die  Freiheit
der  Person  ist  unverletzlich.

Die  Verhaftung  einer  Person
soll,  außer  im  Falle  der  Ergreifung
  auf  frischer  That,  nur
geschehen  in  Kraft  eines  richterlichen,
  mit  Gründen  versehenen
Befehls.  Dieser  Befehl  muß  im
Augenblicke  der  Verhaftung,  oder
spätestens  im  Laufe  des  folgenden
Tages  dem  Verhafteten  zugestellt
werden.

Die  Polizeibehörde  muß
Jeden,  den  sie  in  Verwahrung
genommen  hat,  im  Laufe  des  folgenden
  Tages  freilassen,  oder  der
zuständigen  Behörde  übergeben.

Jeder  Angeschuldigte  soll  gegen
  Stellung  einer  vom  Gerichte
zu  bestimmenden  Kaution  oder
Bürgschaft  der  Haft  entlassen