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I. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung.
nicht erhoben werden. Die Aus-
.wanderungsangelegenheit steht
unter dem Schutze und der Für-
sorge des Reiches.
Art. II. §. 135. Vor dem
Gesetze gilt kein Unterschied der
Stände. Alle Standesvorrechte
sind abgeschafft. Die Deutschen
sind vor dem Gesetze gleich. Die
öffentlichen Aemter sind für alle
Befähigten gleich zugänglich. Die
Wehrpflicht ist für Alle gleich;
Stellvertretung bei derselben findet
nicht statt. Das Nähere hierüber
wird durch das Wehrgesetz be-
stimmt.
Art. III. §. 136. Die Frei-
heit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll,
außer im Falle der Ergreifung
auf frischer That, nur geschehen
in Kraft eines richterlichen, mit
Gründen versehenen Befehls.
Dieser Befehl muß im Augenblicke
der Verhaftung oder innerhalb
der nächsten vier und zwanzig
Stunden dem Verhafteten zuge-
stellt werden. Die Polizeibehörde
muß Jeden, den sie in Ver-
wahrung genommen hat, im Laufe
des folgenden Tages entweder
freilassen oder der zuständigen
Behörde übergeben. Jeder An-
geschuldigte soll gegen Stellung
einer vom Gericht zu bestimmen-
den Kaution oder Bürgschaft der
Haft entlassen werden, sofern nicht
die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben
werden. Die Auswanderungsan-
gelegenheit steht unter dem Schutze
und der Fürsorge des Reiches.
PV. 11) §. 135. Vor dem Ge-
setze giltkein Unterschied der Stände.
Alle Standesvorrechte sind
abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem
Gesetze gleich.
Die öffentlichen Aemter sind,
unter Einhaltung der von den
Gesetzen festgestelltenBedingungen
für alle Befähigten gleich zu-
gänglich.
Die Wehrpflicht ist für Alle
gleich; Stellvertretung bei der-
selben findet nicht Statt. Das
Nähere hierüber wird durch das
Wehrgesetz bestimmt.
PV. 12) §. 136. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person
soll, außer im Falle der Er-
greifung auf frischer That, nur
geschehen in Kraft eines richter-
lichen, mit Gründen versehenen
Befehls. Dieser Befehl muß im
Augenblicke der Verhaftung, oder
spätestens im Laufe des folgenden
Tages dem Verhafteten zugestellt
werden.
Die Polizeibehörde muß
Jeden, den sie in Verwahrung
genommen hat, im Laufe des fol-
genden Tages freilassen, oder der
zuständigen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll ge-
gen Stellung einer vom Gerichte
zu bestimmenden Kaution oder
Bürgschaft der Haft entlassen