Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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I. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 
  
nicht erhoben werden. Die Aus- 
.wanderungsangelegenheit steht 
unter dem Schutze und der Für- 
sorge des Reiches. 
Art. II. §. 135. Vor dem 
Gesetze gilt kein Unterschied der 
Stände. Alle Standesvorrechte 
sind abgeschafft. Die Deutschen 
sind vor dem Gesetze gleich. Die 
öffentlichen Aemter sind für alle 
Befähigten gleich zugänglich. Die 
Wehrpflicht ist für Alle gleich; 
Stellvertretung bei derselben findet 
nicht statt. Das Nähere hierüber 
wird durch das Wehrgesetz be- 
stimmt. 
Art. III. §. 136. Die Frei- 
heit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, 
außer im Falle der Ergreifung 
auf frischer That, nur geschehen 
in Kraft eines richterlichen, mit 
Gründen versehenen Befehls. 
Dieser Befehl muß im Augenblicke 
der Verhaftung oder innerhalb 
der nächsten vier und zwanzig 
Stunden dem Verhafteten zuge- 
stellt werden. Die Polizeibehörde 
muß Jeden, den sie in Ver- 
wahrung genommen hat, im Laufe 
des folgenden Tages entweder 
freilassen oder der zuständigen 
Behörde übergeben. Jeder An- 
geschuldigte soll gegen Stellung 
einer vom Gericht zu bestimmen- 
den Kaution oder Bürgschaft der 
Haft entlassen werden, sofern nicht 
  
  
  
die Wehrpflicht beschränkt werden. 
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben 
werden. Die Auswanderungsan- 
gelegenheit steht unter dem Schutze 
und der Fürsorge des Reiches. 
PV. 11) §. 135. Vor dem Ge- 
setze giltkein Unterschied der Stände. 
Alle Standesvorrechte sind 
abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem 
Gesetze gleich. 
Die öffentlichen Aemter sind, 
unter Einhaltung der von den 
Gesetzen festgestelltenBedingungen 
für alle Befähigten gleich zu- 
gänglich. 
Die Wehrpflicht ist für Alle 
gleich; Stellvertretung bei der- 
selben findet nicht Statt. Das 
Nähere hierüber wird durch das 
Wehrgesetz bestimmt. 
PV. 12) §. 136. Die Freiheit 
der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person 
soll, außer im Falle der Er- 
greifung auf frischer That, nur 
geschehen in Kraft eines richter- 
lichen, mit Gründen versehenen 
Befehls. Dieser Befehl muß im 
Augenblicke der Verhaftung, oder 
spätestens im Laufe des folgenden 
Tages dem Verhafteten zugestellt 
werden. 
Die Polizeibehörde muß 
Jeden, den sie in Verwahrung 
genommen hat, im Laufe des fol- 
genden Tages freilassen, oder der 
zuständigen Behörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll ge- 
gen Stellung einer vom Gerichte 
zu bestimmenden Kaution oder 
Bürgschaft der Haft entlassen 
 
	        
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