Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 77 
  
Rechte weder bedingt noch be- 
schränkt. Den staatsbürgerlichen 
Pflichten darf dasselbe keinen Ab- 
bruch thun. 
é0# 145. Jede Religions-= 
gesellschaft ordnet und verwaltet 
ihre Angelegenheiten selbstständig, 
und bleibt im Besitz und Genuß 
der für ihre Cultus-, Unterrichts- 
und Wohlthätigkeits-Zwecke be- 
stimmten Anstalten, Stiftungen 
und Fonds. Es besteht fernerhin 
keine Staatskirche. Neue Reli- 
gionsgesellschaften dürfen sich bil- 
den; einer Anerkennung ihres Be- 
kenntnisses durch den Staat be- 
darf es nicht. 
  
lichen Rechte weder bedingt noch 
beschränkt. Den bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Pflichten darf 
dasselbe keinen Abbruch thun. 
PV. 18) Ein neuer §. zwi- 
schen s. 144 und 145. 
Dieschristliche Religion wird 
bei denjenigen Einrichtungen des 
Staates, welche mit der Reli- 
gionsübung im Zusammenhange 
stehen, unbeschadet der in den 
S5s. 142—144 gewährleisteten Re- 
ligionsfreiheit zum Grunde gelegt. 
PV. 19) §. 145. Dierömisch- 
katholische und die evangelische 
Kirche, sowie jede andere Reli- 
gionsgesellschaft ordnet und ver- 
waltet ihre Angelegenheiten selbst- 
ständig, und bleibt im Besitz und 
Genuß der für ihre Cultus-, 
Unterrichts= und Wohlthätigkeits- 
Zwecke bestimmten Anstalten, Stif- 
tungen und Fonds. Es besteht 
fernerhin keine Staatskirche. 
Neue Religionsgesellschaften 
dürfen sich bilden; einer Aner- 
kennung ihres Bekenntnisses durch 
den Staat bedarf es nicht. 
  
# 146. Niemand soll von Staats wegen zu einer kirchlichen 
Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. 
4# 147. Die Formel des 
Eides soll künftig lauten: „So 
wahr mir Gott helfe“. 
##148. Die bürgerliche 
Gültigkeit der Ehe ist nur von 
der Vollziehung des Civilaktes 
abhängig; die kirchliche Trauung 
kann nur nach der Vollziehung 
des Cidvilaktes stattfinden. Die 
Religionsverschiedenheit ist kein 
bürgerliches Ehehinderniß. 
s. 149. Die Standesbücher 
  
PV. 20) K. 147. 
zu streichen. 
PV. 21) Statt 5. 148 und 149. 
Die Religionsverschiedenheit ist 
kein bürgerliches Ehehinderniß. 
Für jede gesetzlich zulässige Ehe 
hat das Gesetz eine gültige Form 
der Eingehung zu gewähren.
	        
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