Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II.  Die  Entwürfe  der  sog.  Ersurter  Unionsverfassung.  77

 

Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.
  Den  staatsbürgerlichen
Pflichten  darf  dasselbe  keinen  Abbruch
  thun.

é0#  145.  Jede  Religions-=gesellschaft
  ordnet  und  verwaltet
ihre  Angelegenheiten  selbstständig,
und  bleibt  im  Besitz  und  Genuß
der  für  ihre  Cultus-,  Unterrichtsund
  Wohlthätigkeits-Zwecke  bestimmten
  Anstalten,  Stiftungen
und  Fonds.  Es  besteht  fernerhin
keine  Staatskirche.  Neue  Religionsgesellschaften
  dürfen  sich  bilden;
  einer  Anerkennung  ihres  Bekenntnisses
  durch  den  Staat  bedarf
  es  nicht.

 

lichen  Rechte  weder  bedingt  noch
beschränkt.  Den  bürgerlichen  und
staatsbürgerlichen  Pflichten  darf
dasselbe  keinen  Abbruch  thun.

PV.  18)  Ein  neuer  §.  zwischen
  s.  144  und  145.

Dieschristliche  Religion  wird
bei  denjenigen  Einrichtungen  des
Staates,  welche  mit  der  Religionsübung
  im  Zusammenhange
stehen,  unbeschadet  der  in  den
S5s.  142—144  gewährleisteten  Religionsfreiheit
  zum  Grunde  gelegt.

PV.  19)  §.  145.  Dierömischkatholische

  und  die  evangelische
Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft
  ordnet  und  verwaltet
  ihre  Angelegenheiten  selbstständig,
  und  bleibt  im  Besitz  und
Genuß  der  für  ihre  Cultus-,
Unterrichts=  und  Wohlthätigkeits-Zwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen
  und  Fonds.  Es  besteht
fernerhin  keine  Staatskirche.

Neue  Religionsgesellschaften
dürfen  sich  bilden;  einer  Anerkennung
  ihres  Bekenntnisses  durch
den  Staat  bedarf  es  nicht.

 

#  146.  Niemand  soll  von  Staats  wegen  zu  einer  kirchlichen
Handlung  oder  Feierlichkeit  gezwungen  werden.

4#  147.  Die  Formel  des
Eides  soll  künftig  lauten:  „So
wahr  mir  Gott  helfe“.

##148.  Die  bürgerliche
Gültigkeit  der  Ehe  ist  nur  von
der  Vollziehung  des  Civilaktes
abhängig;  die  kirchliche  Trauung
kann  nur  nach  der  Vollziehung
des  Cidvilaktes  stattfinden.  Die
Religionsverschiedenheit  ist  kein
bürgerliches  Ehehinderniß.

s.  149.  Die  Standesbücher

 

PV.  20)  K.  147.
zu  streichen.

PV.  21)  Statt  5.  148  und  149.
Die  Religionsverschiedenheit  ist
kein  bürgerliches  Ehehinderniß.
Für  jede  gesetzlich  zulässige  Ehe
hat  das  Gesetz  eine  gültige  Form
der  Eingehung  zu  gewähren.