78 II. Die Entwürfe sog. der Erfurter Unionsverfassung.
werden von den bürgerlichen Behörden
geführt.
Art. VI. 5. 150. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
8. 151. Das Unterrichtsund
Erziehungswesen steht unter
der Oberaufsicht des Staats; er
übt sie durch eigene von ihm ernannte
Behörden aus.
K 152. Unterrichts= und
Erziehungs-Anstalten zu gründen,
zu leiten und an solchen Unterricht
zu ertheilen, steht jedem
Deutschen frei, wenn er seine Befähigung
der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat. Der
häusliche Unterricht unterliegt
keiner Beschränkung.
K. 153.
PV. 22) §5.151. Das Unterrichts=
und Erziehungswesen steht
unter der Oberaufsicht des Staates;
er übt sie durch von ihm
ernannte Behörden aus.
PV. 23) 5.152. Unterricht zu
ertheilen und Unterrichts= und
Erziehungs-Anstalten zu gründen
und zu leiten, steht jedem Deutschen
frei, wenn er seine Befähigung
der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
Abgesehen hiervon unterliegt
der häusliche Unterricht keiner
Beschränkung.
Für die Bildung der Deutschen Jugend soll durch
öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder
deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen
vorgeschrieben ist.
§. 154. Die öffentlichen
Lehrer haben die Rechte der
Staatsdiener. Der Staat stellt
unter gesetzlich geordneter Betheiligung
der Gemeinden aus
der Zahl der Geprüften die Lehrer
der Volksschulen an.
PV. 24) 5.154. Die öffentlichen
Lehrer haben die Rechte und
Pflichten der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich
geordneter Betheiligung der
Gemeinden aus der Zahl der
Geprüften die Lehrer der Volksschulen
an.
§. 155. Unbemittelten soll in allen Volksschulen und niederen
Gewerbschulen freier Unterricht ertheilt werden.
S. 156. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Art. VII. 6. 157. Jeder
Deutsche hat das Recht, sich mit
Bitten und Beschwerden schriftlich
an die Behörden, an die Volksvertretungen
und an den Reichstag
zu wenden. Dieses Recht
kann sowohl von Einzelnen, als
PV. 25) §.157. Jeder Deutsche
hat das Recht, sich mit Bitten
und Beschwerden schriftlich an die
Behörden, an die Volksvertretungen
und an den Reichstag zu
wenden.
Dieses Recht kann sowohl