Metadata : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

78  II.  Die  Entwürfe  sog.  der  Erfurter  Unionsverfassung.

 

werden  von  den  bürgerlichen  Behörden
  geführt.

Art.  VI.  5.  150.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

8.  151.  Das  Unterrichtsund
  Erziehungswesen  steht  unter
der  Oberaufsicht  des  Staats;  er
übt  sie  durch  eigene  von  ihm  ernannte
  Behörden  aus.

K  152.  Unterrichts=  und
Erziehungs-Anstalten  zu  gründen,
zu  leiten  und  an  solchen  Unterricht
  zu  ertheilen,  steht  jedem
Deutschen  frei,  wenn  er  seine  Befähigung
  der  betreffenden  Staatsbehörde
  nachgewiesen  hat.  Der
häusliche  Unterricht  unterliegt
keiner  Beschränkung.

K.  153.

 

PV.  22)  §5.151.  Das  Unterrichts=
  und  Erziehungswesen  steht
unter  der  Oberaufsicht  des  Staates;
  er  übt  sie  durch  von  ihm
ernannte  Behörden  aus.

PV.  23)  5.152.  Unterricht  zu
ertheilen  und  Unterrichts=  und
Erziehungs-Anstalten  zu  gründen
und  zu  leiten,  steht  jedem  Deutschen
  frei,  wenn  er  seine  Befähigung
  der  betreffenden  Staatsbehörde
  nachgewiesen  hat.

Abgesehen  hiervon  unterliegt
der  häusliche  Unterricht  keiner
Beschränkung.

Für  die  Bildung  der  Deutschen  Jugend  soll  durch

öffentliche  Schulen  überall  genügend  gesorgt  werden.  Eltern  oder
deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  nicht
ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  unteren  Volksschulen

vorgeschrieben  ist.

§.  154.  Die  öffentlichen
Lehrer  haben  die  Rechte  der
Staatsdiener.  Der  Staat  stellt
unter  gesetzlich  geordneter  Betheiligung
  der  Gemeinden  aus
der  Zahl  der  Geprüften  die  Lehrer
der  Volksschulen  an.

 

PV.  24)  5.154.  Die  öffentlichen
  Lehrer  haben  die  Rechte  und
Pflichten  der  Staatsdiener.

Der  Staat  stellt  unter  gesetzlich
  geordneter  Betheiligung  der
Gemeinden  aus  der  Zahl  der
Geprüften  die  Lehrer  der  Volksschulen
  an.

§.  155.  Unbemittelten  soll  in  allen  Volksschulen  und  niederen
Gewerbschulen  freier  Unterricht  ertheilt  werden.

S.  156.  Es  steht  einem  Jeden  frei,  seinen  Beruf  zu  wählen
und  sich  für  denselben  auszubilden,  wie  und  wo  er  will.

Art.  VII.  6.  157.  Jeder
Deutsche  hat  das  Recht,  sich  mit
Bitten  und  Beschwerden  schriftlich
an  die  Behörden,  an  die  Volksvertretungen
  und  an  den  Reichstag
  zu  wenden.  Dieses  Recht
kann  sowohl  von  Einzelnen,  als

 

PV.  25)  §.157.  Jeder  Deutsche
hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten
und  Beschwerden  schriftlich  an  die
Behörden,  an  die  Volksvertretungen
  und  an  den  Reichstag  zu
wenden.

Dieses  Recht  kann  sowohl