Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Reichs-Gesetz-Blatt. 
16es Stück. Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. April. 1849. 
  
  
Inhalt: 
Verfassung des deutschen Reiches. 
Verfassung des deutschen Reiches.“ 
  
  
Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat 
beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung: 
Verfassung des deutschen Reiches. 
  
  
  
  
Abschnitt I. Das Reich. 
Artikel I. 
8. 1. 
Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen 
deutschen Bundes. 
Die Feitschung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig 
bleibt vorbehalten. 
F. 2. 
at ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande 
dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von 
dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Re- 
gierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Ver- 
waltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staats- 
bürger berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem 
solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den 
übrigen deutschen Ländern. 
  
  
1 Eine „amtliche Ausgabe“ der Verfassung erschien: Frankfurt am 
Main, Druck von Em(Jt chmitt. 1849. — Geiten groß Quart. 
1 
Deutsche Staatsgrundgesetze II. 
S. 101.
	        
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