Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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5)  Der  nach  Abzug  der  unter  eins  und  drei,  eventuell  unter  zwei  und  vier
gedachten  Beträge  und  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses
u  gewährenden  Entschädigung  (GS.  46.)  verbleibende  Rest  bildet  den
einertrag,  welcher  alljährlich  unverfürzt  an  die  Aktionaire  als  Dioidende

zu  vertheilen  ist.

.  15.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren  nach
dem  anliegenden  Formulare  Dividendenscheine  nebst  Talon  ausgereicht.  Die
Dividendenscheine  sind  in  denjenigen  Städten  zahlbar,  welche  im  F.  8.  genannt
sind,  oder  etwa  sonst  noch  von  dem  Verwaltungsausschuß  dazu  bestimmt  werden,
  welcher  wegen  der  Dividendenzahlungen  die  erforderlichen  Bekanntmachungen
  zu  erlassen  hat.

g.  16.

Die  Zinsen  und  Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  fuͤnf  Jahren,  vom
Tage  der  ersien  öffentlichen  Aufforderung  an  gerechnet,  und  nach  zweimal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Jahre  wiederholt  erlassenen  desfallsigen
öffentlichen  Aufforderungen  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der
Gesellschaft.

g.  17.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  oder  Talons  mortifizirt
  werden,  so  erlaͤßt  der  Verwaltungsausschuß  dreimal  in  Zwischenraͤumen
von  vier  Monaten  eine  oͤffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern
oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem  zwei
Monate  nach  der  letzteren  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente  nicht  eingeliefert,
  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  beantragt  der  Verwaltungsausschuß
  bei  dem  Königlichen  Landgerichte  zu  Coblenz,  die  betreffenden
  Dokumente  für  nichtig  zu  erklären  und  fertigt,  nachdem  letzreres  geschehen,
an  deren  Stelle  andere  aus.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

g.  18.

Das  nach  F.  7.  festgestellte  Gesellschaftskapital  kann  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  in  Folge  Beschlusses  einer  Generalversammlung  erhöht
werden.

C.  19.

Außer  dem  im  §.  7.  gedachten  Falle  dürfen  Anleihen  nur  in  Folge  eines,
der  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  für  Handel  2c.  unterworfenen
  Beschlusses  der  Generaloersammlung  kontrahirt  werden.

Vorübergehende  Benutzung  von  Kredit  bei  Bankiers  gehört  nicht  unter
den  Begriff  der  vorgedachten  Anleihen.

Tit.